Sterbegeldversicherung

Muss die Sterbegeldversicherung für die Beerdigung verwendet werden?

Von Andreas VollmerAktualisiert am 21. November 20256 Min. Lesezeit

Muss die Sterbegeldversicherung für die Beerdigung verwendet werden? Nein, nicht automatisch. Wann das Geld zweckgebunden ist und wann es frei verwendbar bleibt.

Inhaltsverzeichnis
  1. Die rechtliche Antwort in einem Satz
  2. Warum das Geld in der Regel frei verwendbar ist
  3. Wann die Summe doch an die Beerdigung gebunden ist
  4. Der eigentliche Grund hinter der Frage: das Sozialamt
  5. Frei verfügbar oder zweckgebunden: was zu Ihnen passt
  6. Was übrig bleibt, und was das kostet

Diese Frage bekomme ich in der Beratung fast wöchentlich gestellt, und meistens steckt ein Missverständnis dahinter. Die Leute glauben, eine Sterbegeldversicherung sei eine Art zweckgebundener Topf, aus dem nur der Bestatter bezahlt werden darf. Das ist in den allermeisten Verträgen schlicht nicht so. Wer im Vertrag als Bezugsberechtigter steht, bekommt das Geld auf sein Konto und kann damit eine Beerdigung bezahlen, einen Kredit tilgen oder in den Urlaub fahren. Niemand kontrolliert das.

Die rechtliche Antwort in einem Satz

Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Pflicht, eine Sterbegeldversicherung für die Bestattung auszugeben. Die ausgezahlte Summe muss nur dann für die Beerdigung verwendet werden, wenn das im Vertrag oder über das Bezugsrecht eindeutig festgelegt wurde.

Der Name führt viele in die Irre. “Sterbegeld” klingt nach einem Geld, das für den Sterbefall reserviert ist. Juristisch ist es aber nichts anderes als eine kleine kapitalbildende Lebensversicherung mit Todesfallleistung. Und bei der entscheidet allein das eingetragene Bezugsrecht, wer Anspruch auf die Summe hat. Eine Verwendungsvorgabe ist damit nicht verbunden, solange Sie keine vereinbaren.

Warum das Geld in der Regel frei verwendbar ist

Steht im Vertrag eine konkrete Person, zum Beispiel die Tochter oder der Ehepartner, dann zahlt der Versicherer nach dem Todesfall direkt an diese Person. Gegen Sterbeurkunde, Versicherungsschein und Auszahlungsformular, fertig. Die Summe fällt nicht einmal in den Nachlass, sie geht am Erbrecht vorbei direkt an den Begünstigten.

Was dieser dann tut, ist seine Sache. In meiner Praxis habe ich beides gesehen: Angehörige, die jeden Cent gewissenhaft in eine würdige Beerdigung gesteckt haben, und solche, bei denen das Geld in der Erbmasse verschwand und die Bestattung am Ende vom Sozialamt mitfinanziert wurde. Genau dieser zweite Fall ist der Grund, warum manche Menschen ihre Versicherung absichtlich zweckbinden wollen.

Das gilt übrigens auch dann, wenn der Versicherte ausdrücklich gesagt hat, das Geld sei für seine Beerdigung. Ein mündlicher Wunsch oder ein Zettel in der Schublade bindet den Bezugsberechtigten rechtlich nicht. Verbindlich wird die Vorgabe erst, wenn sie im Vertrag selbst steht oder über das Bezugsrecht abgesichert ist. Ich rate deshalb davon ab, sich auf das gute Gewissen der Erben zu verlassen. Im Trauerfall, wenn es um mehrere tausend Euro geht und mehrere Geschwister beteiligt sind, sieht die Lage oft anders aus als am Küchentisch zu Lebzeiten.

Ein kurzer Punkt, den die meisten Ratgeber überspringen: Wer die Bestattung tatsächlich organisiert, hat gegenüber den Erben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus dem Nachlass. Das Sterbegeld an den Bezugsberechtigten und die Kostentragungspflicht der Erben sind zwei getrennte Dinge. Bekommt also die Nichte das Sterbegeld, zahlt aber der Sohn die Beerdigung, kann der Sohn das Geld nicht automatisch von der Nichte verlangen. Er muss sich an den Nachlass halten. Das sorgt regelmäßig für Streit, und man kann ihm mit einer sauberen Regelung beim Abschluss vorbeugen.

Wann die Summe doch an die Beerdigung gebunden ist

Es gibt zwei verbreitete Wege, das Geld verbindlich an die Bestattung zu koppeln. Beide muss man beim Abschluss oder spätestens zu Lebzeiten aktiv einrichten, von allein passiert das nicht.

  • Unwiderrufliches Bezugsrecht für einen Bestatter. In Kombination mit einem Bestattungsvorsorgevertrag setzen Sie den Bestatter oder ein Vorsorgeunternehmen als unwiderruflichen Begünstigten ein. Der Versicherer zahlt im Todesfall direkt dorthin, und das Geld muss vertraglich für die vereinbarten Leistungen verwendet werden.
  • Abtretung an ein Treuhandkonto. Sie treten die Versicherungssumme an eine Bestattungs-Treuhand ab, etwa die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand. Das Geld liegt dann zweckgebunden auf einem Treuhandkonto und wird nach Ihrem Tod gegen die Rechnung des Bestatters ausgezahlt.

Der Unterschied zum normalen Bezugsrecht ist das Wörtchen “unwiderruflich”. Ein normales, widerrufliches Bezugsrecht können Sie jederzeit ändern, und genau deshalb erkennt das Sozialamt es oft nicht als echte Zweckbindung an. Erst wenn Sie die Verfügungsgewalt aus der Hand geben, wird die Bindung wirklich belastbar.

Ein dritter Weg, den manche Versicherer anbieten, ist der sogenannte Bestattungs-Schutzbrief. Dabei organisiert ein Dienstleister die Beerdigung nach Ihren festgelegten Wünschen und rechnet direkt mit dem Versicherer ab. Das nimmt den Angehörigen die Organisation ab und stellt sicher, dass das Geld nicht zweckentfremdet wird. Der Nachteil: Sie legen sich früh auf Art und Umfang der Bestattung fest, und Anpassungen sind später nur eingeschränkt möglich. Für Menschen ohne nahe Angehörige ist das oft die sauberste Lösung, weil sich sonst niemand kümmern müsste.

Der eigentliche Grund hinter der Frage: das Sozialamt

In neun von zehn Fällen, in denen mich jemand nach der Zweckbindung fragt, geht es im Kern um den Schutz vor dem Sozialamt. Bei Bezug von Grundsicherung oder bei einer drohenden Heimunterbringung schaut die Behörde, welches Vermögen vorhanden ist. Eine frei verfügbare Lebensversicherung zählt dabei grundsätzlich als verwertbares Vermögen.

Eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge dagegen gilt in der Regel als Schonvermögen und bleibt geschützt, solange sie angemessen ist. Das Verwaltungsgericht Münster hat 2022 bestätigt, dass eine klar auf die Bestattung ausgerichtete Vorsorge dem Zugriff entzogen ist. “Angemessen” heißt in der Praxis: ungefähr im Rahmen ortsüblicher Bestattungskosten, je nach Gericht etwa bis 8.000 bis 10.000 Euro. Wer 25.000 Euro zweckbindet, riskiert, dass das Sozialamt den überschießenden Teil trotzdem heranzieht.

Mein praktischer Rat: Wenn Sozialhilfebezug ein Thema ist oder werden könnte, reicht eine bloße Sterbegeldversicherung mit eingetragenem Angehörigen nicht aus. Dann muss die Summe über eine unwiderrufliche Konstruktion echt gebunden werden. Ich habe Mandanten erlebt, die das versäumt hatten und denen die Police als Vermögen angerechnet wurde, obwohl sie das Geld klar für ihre Beerdigung gedacht hatten.

Frei verfügbar oder zweckgebunden: was zu Ihnen passt

Kriterium Freies Bezugsrecht (Angehöriger) Zweckgebunden (Bestatter/Treuhand)
Wer bekommt das Geld Eingetragene Person, frei verfügbar Bestatter oder Treuhandkonto
Verwendung Beliebig, keine Kontrolle Nur für die Bestattung
Schutz vor Sozialamt Eher nicht, gilt als Vermögen In der Regel ja, als Schonvermögen
Flexibilität zu Lebzeiten Hoch, jederzeit änderbar Gering, meist unwiderruflich
Rest nach der Beerdigung Bleibt beim Begünstigten Geht an Erben oder Restbegünstigten
Typischer Anlass Liquidität für die Familie sichern Vorsorge ohne Belastung der Angehörigen

Wer einfach möchte, dass die Familie schnell an Geld kommt und keine Sozialamtsthematik im Raum steht, fährt mit dem freien Bezugsrecht gut. Es ist unkompliziert, jederzeit anpassbar, und die Auszahlung dauert oft nur ein bis zwei Wochen. Wer dagegen sichergehen will, dass die eigene Beerdigung bezahlt ist und niemand das Geld zweckentfremdet, sollte über die Treuhandlösung oder die Bestatterbegünstigung nachdenken.

Was übrig bleibt, und was das kostet

Eine Sache wird selten klar gesagt: Eine zweckgebundene Vorsorge ist meist üppiger kalkuliert als die spätere Rechnung. Eine durchschnittliche Erdbestattung kostet derzeit grob 8.000 bis 11.000 Euro, eine Feuerbestattung eher 6.000 bis 8.000 Euro, eine schlichte Urnenbeisetzung auch mal nur 4.000 Euro. Wer 10.000 Euro abgesichert hat, hinterlässt also oft einen Überschuss.

Bei der freien Auszahlung gehört dieser Rest dem Bezugsberechtigten. Bei der Treuhandlösung wird er nach Vorlage der Schlussrechnung ausgekehrt, und zwar an die Erben oder an einen vorher benannten Restbegünstigten. Diesen Restbegünstigten zu benennen vergessen viele. Dann landet der Überschuss im Nachlass und wird Teil der Erbauseinandersetzung, mit allem Streitpotenzial, das dazugehört.

Wenn Sie heute eine Police haben und unsicher sind, in welche Kategorie sie fällt, holen Sie den Versicherungsschein heraus und suchen Sie den Punkt “Bezugsrecht”. Steht dort der Name einer Privatperson ohne Zusatz, ist Ihr Geld frei verwendbar und nicht an die Beerdigung gebunden. Steht dort ein Bestatter, eine Treuhand oder das Wort “unwiderruflich”, ist es gebunden. Diese eine Zeile entscheidet die ganze Frage, und sie lässt sich zu Lebzeiten in den meisten Fällen mit einem kurzen Schreiben an den Versicherer noch ändern.

Häufige Fragen

Muss die Sterbegeldversicherung wirklich für die Beerdigung verwendet werden?+

Nein, nicht von Gesetzes wegen. Wenn im Vertrag eine Privatperson als Bezugsberechtigter eingetragen ist, bekommt diese Person das Geld und darf damit machen, was sie will. Eine Pflicht zur Bestattung gibt es nur, wenn der Vertrag oder eine Abtretung das ausdrücklich vorschreibt, zum Beispiel über die Begünstigung eines Bestatters.

Wie mache ich die Sterbegeldversicherung zweckgebunden?+

Indem Sie das Geld nicht frei einer Person zukommen lassen, sondern es an die spätere Bestattung koppeln. Üblich sind zwei Wege: ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Bestatters in Verbindung mit einem Bestattungsvorsorgevertrag, oder die Abtretung der Versicherungssumme an ein Treuhandkonto. Dann ist das Geld vertraglich an die Beerdigung gebunden.

Kann das Sozialamt auf die Sterbegeldversicherung zugreifen?+

Wenn die Versicherung klar zweckgebunden auf die Bestattung ausgerichtet ist, gilt sie in der Regel als Schonvermögen und ist vor dem Zugriff des Sozialamts geschützt. Bei einer frei verfügbaren Summe ohne Zweckbindung ist dieser Schutz deutlich wackeliger, weil das Geld dann wie normales Vermögen behandelt werden kann.

Was passiert mit dem Geld, das nach der Beerdigung übrig bleibt?+

Bei einer freien Auszahlung gehört der Rest dem Bezugsberechtigten. Bei einer Abtretung an einen Bestatter über ein Treuhandkonto wird ein Überschuss nach der Schlussrechnung an die Erben oder einen benannten Restbegünstigten ausgekehrt. Wichtig ist also, schon beim Abschluss zu klären, wer einen möglichen Rest bekommt.

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