Bestattungsvorsorgevertrag und Schonvermögen: Vermögen sichern
Von Andreas VollmerAktualisiert am 18. Dezember 20258 Min. Lesezeit
Schonvermögen für Beerdigungskosten: Wie viel ist angemessen, was schützt der Bestattungsvorsorgevertrag bei Heimunterbringung vor dem Sozialamt und welche Fehler den Schutz kosten.
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Eine Mandantin rief mich letztes Frühjahr in Panik an. Ihr Vater sollte ins Pflegeheim, das Amt hatte die Kontoauszüge angefordert, und sie war sicher, dass die 9.000 Euro, die er sich fürs eigene Begräbnis zurückgelegt hatte, jetzt verloren seien. Waren sie nicht. Aber es hätte schiefgehen können, denn das Geld lag schlicht auf einem Tagesgeldkonto mit dem handschriftlichen Vermerk “für die Beerdigung”. Das reicht dem Sozialamt nicht, keine Sekunde.
Genau um diesen Punkt geht es hier: Wie viel dürfen Sie für die eigene Bestattung zurücklegen, ohne dass es im Heim aufgebraucht wird, und wie legen Sie es an, damit der Schutz auch hält.
Worum es beim Schonvermögen eigentlich geht
Schonvermögen ist der Teil Ihres Vermögens, den Sie behalten dürfen, bevor der Staat zahlt. Wer Grundsicherung im Alter bezieht oder im Pflegeheim auf Hilfe zur Pflege angewiesen ist, muss zuerst eigenes Geld einsetzen. Das nennt sich Nachranggrundsatz. Erst wenn das Vermögen bis auf einen Freibetrag aufgebraucht ist, springt das Sozialamt ein.
Dieser allgemeine Freibetrag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 10.000 Euro pro Person, vorher waren es 5.000 Euro. Bei Ehe- und Lebenspartnern verdoppelt er sich auf 20.000 Euro. Geregelt ist das in § 90 SGB XII.
Die Bestattungsvorsorge ist davon getrennt zu sehen. Sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich als geschütztes Vermögen genannt, der Schutz leitet sich aus der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII ab. Das Bundessozialgericht hat das in seiner Entscheidung vom 18. März 2008 (B 8/9b SO 9/06 R) bestätigt: Eine angemessene, eindeutig und dauerhaft für die Bestattung gebundene Vorsorge bleibt erhalten. Würde man jemanden zwingen, sie aufzulösen, wäre das eine besondere Härte.
In der Theorie heißt das: 10.000 Euro Freibetrag plus angemessene Bestattungsvorsorge, beides nebeneinander. In der Praxis sehe ich, dass nicht jedes Amt das so glatt durchwinkt, aber dazu gleich mehr.
Bei Heimunterbringung wird es ernst
Der häufigste Anlass für meine Beratungen ist nicht der eigene Tod, sondern das Pflegeheim. Ein vollstationärer Platz kostet aktuell im Bundesschnitt deutlich über 3.000 Euro Eigenanteil pro Monat, in manchen Bundesländern eher 3.500 bis 4.000 Euro. Die Rente deckt das selten. Reicht das Vermögen nicht, gibt es Hilfe zur Pflege nach SGB XII, und vorher kommt eben die Vermögensprüfung.
Hier ist die Bestattungsvorsorge der eine Posten, den das Amt nicht anfassen darf, auch nicht bei dauerhafter Heimunterbringung. Das ist der ganze Sinn der Sache. Wer rechtzeitig vorsorgt, sorgt dafür, dass am Ende kein anonymes Sozialgrab steht und die Kinder sich nicht mit dem Amt über die Beerdigungskosten streiten müssen.
Zwei Dinge muss man dabei trennen. Beim Sterbegeld selbst, also einer einmaligen Versicherungsleistung im Todesfall, geht es um den Vermögenswert der Police zu Lebzeiten. Beim Treuhandvertrag geht es um eingezahltes, zweckgebunden geparktes Geld. Beide können geschützt sein, aber nur, wenn die Zweckbindung wasserdicht ist.
Ein Detail, das in fast keinem Ratgeber auftaucht: In Nordrhein-Westfalen und einigen anderen Ländern läuft die Heimfinanzierung teils über das Pflegewohngeld, nicht über die reine Sozialhilfe. Die Vermögensprüfung dort kann strenger sein, und Gerichte haben bei dieser Konstellation auch schon engere Maßstäbe an die Angemessenheit angelegt. Wer in einem solchen Bundesland lebt, sollte die anerkannten Beträge nicht einfach aus einem bundesweiten Ratgeber übernehmen.
Wie viel als “angemessen” durchgeht
Das ist die Frage, die jeden umtreibt, und die Antwort ist unbefriedigend: Es gibt keine feste Zahl. Maßstab ist immer die ortsübliche, einfache und würdige Bestattung. Aus der Rechtsprechung der letzten Jahre lässt sich ein Korridor ableiten, den Gerichte als angemessen anerkannt haben, je nach Region und Bestattungsart grob zwischen 3.200 und 11.300 Euro.
| Summe der Vorsorge | Wie es meist bewertet wird |
|---|---|
| bis 5.000 Euro | praktisch immer unstrittig |
| 6.000 bis 8.000 Euro | im Normalfall anerkannt, deckt eine durchschnittliche Bestattung samt Grabpflege |
| 9.000 bis 11.000 Euro | je nach Region begründbar, etwa bei Erdgrab mit Stein und langer Grabpflege |
| deutlich über 11.000 Euro | wird kritisch geprüft, der Teil darüber gilt schnell als verwertbar |
Zur Einordnung die aktuellen Kosten am Markt. Eine schlichte Feuerbestattung mit Urnengrab liegt vielerorts bei 4.000 bis 5.000 Euro. Eine Erdbestattung mit Wahlgrab, Sarg, Grabstein und Trauerfeier kommt schnell auf 7.000 bis 9.000 Euro. Was viele vergessen, ist die Grabpflege: 15 bis 20 Jahre Pflege eines Wahlgrabs kosten gut und gern 3.000 bis 5.000 Euro, und genau diese Rücklage erkennen die Gerichte zusätzlich an. Das Bundessozialgericht hat das in einem Urteil von 2013 (B 8 SO 24/11 R) klargestellt.
Mein praktischer Rat: Lassen Sie sich vom Bestatter Ihrer Wahl einen schriftlichen Kostenvoranschlag für die konkret gewünschte Bestattung geben. Wenn der Sachbearbeiter später fragt, warum es 8.500 Euro sein müssen, legen Sie das Papier auf den Tisch. Das überzeugt mehr als jedes Argument, weil es die Höhe an einer realen Leistung festmacht und nicht an einem Wunschbetrag.
Die Falle bei der Anrechnung
Jetzt kommt der Punkt, an dem die saubere Theorie auf die Amtspraxis trifft. Eigentlich stehen die 10.000 Euro Freibetrag und die Bestattungsvorsorge nebeneinander. Manche Sozialämter sehen das anders und akzeptieren die Vorsorge nur dann als Härtefall, wenn sie nicht ohnehin aus dem freien Schonbetrag bezahlt werden könnte. Konkret habe ich Fälle gesehen, in denen das Amt zusätzlich zu den 10.000 Euro nur rund 4.500 Euro für die Bestattung anerkennen wollte und den Rest auf den allgemeinen Freibetrag anrechnete.
Das ist nicht zwingend rechtens, aber es passiert. Wer hier mit einem ordentlichen Vorsorgevertrag und einem Kostenvoranschlag aufläuft, hat im Widerspruchsverfahren gute Karten. Wer nur ein Sparbuch mit Notiz hat, verliert. Deshalb der nächste Abschnitt.
Zweckbindung entscheidet über alles
Der mit Abstand häufigste Fehler in meiner Beratung sieht so aus wie bei der eingangs erwähnten Mandantin: Geld auf einem separaten Konto, in der festen Überzeugung, das sei nun Bestattungsvorsorge. Ist es nicht. Ein Sparbuch, ein Tagesgeldkonto oder eine normale Kapitallebensversicherung, über die Sie jederzeit frei verfügen können, wird voll angerechnet. Sie könnten das Geld ja morgen abheben und verreisen, und genau deshalb gilt es als verwertbar.
Geschützt ist das Kapital nur, wenn Sie selbst nicht mehr frei darankommen. Dafür gibt es zwei saubere Wege:
- Sterbegeldversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Sie tragen einen Bestatter oder eine Treuhand als unwiderruflich Bezugsberechtigten ein. Damit haben Sie das Geld aus der Hand gegeben, und die Police gilt als zweckgebunden.
- Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag. Sie vereinbaren mit einem Bestatter die gewünschten Leistungen und zahlen das Geld ein. Es wird treuhänderisch verwaltet, meist über die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG, liegt insolvenzgeschützt und ist klar an den Zweck gebunden.
Ich sage es deutlich, weil es so oft schiefgeht: Eine Sterbegeldversicherung schützt Ihr Geld nicht durch ihren Namen, sondern durch das unwiderrufliche Bezugsrecht. Steht in Ihrer alten Police nur Ihr eigener Name als Bezugsberechtigter, ist sie für das Amt ein verkapptes Sparkonto. Ein Anruf beim Versicherer und ein Formular ändern das, solange Sie noch handlungsfähig sind.
Versicherung oder Treuhand, was passt wem
Welcher Weg besser ist, hängt vor allem am Alter ab, und das ist der Teil, den ich als Makler am genausten anschaue. Wer mit Mitte 70 oder älter noch eine Sterbegeldversicherung abschließt, zahlt durch die kurze Beitragsdauer oft mehr ein, als am Ende ausgezahlt wird. Dazu kommen Abschluss- und Verwaltungskosten, die den Wert in den ersten Jahren auffressen. In dem Alter rate ich fast immer zum Treuhandvertrag.
| Kriterium | Sterbegeldversicherung | Treuhandvertrag mit Bestatter |
|---|---|---|
| Einzahlung | monatliche Beiträge | meist Einmalbetrag |
| Lohnt sich eher bis | etwa Mitte 50, mit Abstrichen bis 60 | jederzeit, auch mit 80 |
| Kosten | Abschluss- und Verwaltungskosten | gering, Treuhandgebühr |
| Was im Todesfall fließt | feste Summe an Bezugsberechtigten | Geld für die vereinbarten Leistungen |
| Schonvermögen | ja, bei unwiderruflichem Bezugsrecht | ja, von Natur aus zweckgebunden |
| Insolvenzschutz | über den Versicherer | über die Treuhand |
Ein Zwischending lohnt sich oft: Man schließt eine Sterbegeldversicherung ab, tritt sie aber an eine Treuhand oder einen Bestatter ab. So verbindet man die Ratenzahlung mit der sauberen Zweckbindung. Wichtig ist dabei, dass die Summe nicht zu üppig kalkuliert wird, denn was am Ende nach der Bestattung übrig bleibt, ist nicht mehr zweckgebunden und kann dann doch noch in den Nachlass und in die Hände des Amts fallen.
Die zeitliche Falle kurz vor dem Heim
Den schlimmsten Fehler erlebe ich, wenn jemand zu spät handelt. Reicht das Vermögen knapp nicht und schichtet jemand kurz vor dem Antrag auf Hilfe zur Pflege schnell 9.000 Euro in eine Bestattungsvorsorge um, kann das Amt das als zweckwidrige Vermögensverschiebung werten. Dann ist der Schutz dahin, und im schlechtesten Fall steht der Vorwurf im Raum, man habe sich gezielt arm gerechnet.
Drei oder vier Jahre vorher abgeschlossen, fragt niemand. Kurz vor knapp wird es heikel. Wenn Pflege in der Familie absehbar ist, ist das Zeitfenster zum Handeln jetzt, nicht im Monat des Heimeinzugs.
Wenn Sie nur eine Sache mitnehmen: Prüfen Sie diese Woche, wie Ihr Geld für die Beerdigung tatsächlich angelegt ist. Liegt es frei auf einem Konto, ist es nicht geschützt, egal was draufsteht. Holen Sie einen Kostenvoranschlag vom Bestatter, binden Sie eine angemessene Summe von etwa 6.000 bis 8.000 Euro über einen Treuhandvertrag oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht, und legen Sie beim Antrag alles offen. Dann bleibt das Geld da, wofür es gedacht war.
Häufige Fragen
Wie viel Schonvermögen darf ich für die Beerdigung zurücklegen?+
Im Gesetz steht keine feste Zahl. Maßstab sind die ortsüblichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. Gerichte haben Beträge zwischen rund 3.200 und 11.300 Euro anerkannt. Wer mit Bestattung und Grabpflege zusammen bei 6.000 bis 8.000 Euro liegt, ist in den meisten Regionen auf der sicheren Seite.
Schützt der Bestattungsvorsorgevertrag mein Vermögen bei Heimunterbringung?+
Ja, wenn er angemessen und sauber zweckgebunden ist. Eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge muss nicht für die Pflegeheimkosten aufgebraucht werden, bevor das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringt. Frei verfügbares Sparvermögen wird dagegen oberhalb des Freibetrags herangezogen.
Zählt der allgemeine Freibetrag von 10.000 Euro getrennt von der Bestattungsvorsorge?+
Grundsätzlich ja. Der allgemeine Schonbetrag nach § 90 SGB XII und die angemessene Bestattungsvorsorge sind zwei verschiedene Töpfe. Allerdings rechnen einige Sozialämter beides zusammen oder erkennen nur einen Teilbetrag zusätzlich an. Hier lohnt im Streitfall der Widerspruch.
Was ist günstiger, Sterbegeldversicherung oder Treuhandvertrag?+
Bei jüngeren Menschen kann die Versicherung passen, weil sich die Beiträge über viele Jahre verteilen. Ab etwa Mitte 70 ist der Treuhandvertrag fast immer besser, weil der eingezahlte Betrag erhalten bleibt und keine Abschluss- und Verwaltungskosten anfallen.