Kostenübernahme und Hilfen

Einkommensgrenze bei Beerdigungskosten: Wann zahlt das Sozialamt?

Von Andreas VollmerAktualisiert am 26. November 20257 Min. Lesezeit

Einkommensgrenze für Beerdigungskosten 2026: Wie das Sozialamt nach § 74 SGB XII die Zumutbarkeit berechnet, ab welchem Einkommen Sie zahlen müssen und wie der Antrag läuft.

Inhaltsverzeichnis
  1. Warum es die eine Grenze nicht gibt
  2. So rechnet das Amt die Grenze aus
  3. Vermögen schlägt durch, aber nicht jedes
  4. Wer überhaupt zahlen muss, und wer nur bestatten
  5. Wenn das Zahlen unzumutbar ist, obwohl Sie könnten
  6. Der Antrag, und warum das Timing zählt

Den Anruf vergesse ich nicht. Eine Frau, Anfang 60, kleine Rente, sollte plötzlich die Beerdigung ihres Bruders zahlen, zu dem sie seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Das Ordnungsamt hatte ihr einen Brief geschickt, die Bestattungsrechnung lag bei knapp 5.800 Euro, und sie war überzeugt, das nie stemmen zu können. Sie hatte recht. Nur wusste sie nicht, dass es dafür einen Weg gibt, und dass ihr Einkommen genau auf der Linie lag, an der das Sozialamt prüft.

Um diese Linie geht es hier. Viele suchen nach “der Einkommensgrenze”, als gäbe es eine Zahl, ab der das Amt zahlt oder eben nicht. So einfach ist es nicht, und das ist sogar gut so, denn die starre Grenze würde vielen schaden. Was es stattdessen gibt, ist eine Rechenformel und ein Ermessensspielraum.

Warum es die eine Grenze nicht gibt

Die Kostenübernahme für eine Bestattung steht in § 74 SGB XII. Der Satz, auf den alles hinausläuft, ist kurz: Das Sozialamt trägt die erforderlichen Kosten, soweit es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Das Wort, das zählt, ist “zumutbar”.

Beim Wohngeld oder beim Kinderzuschlag gibt es harte Schwellen. Ein Euro drüber, und der Anspruch ist weg. Bei der Bestattung ist das anders. Das Bundessozialgericht hat mehrfach betont, dass hier keine schematische Grenze gilt, sondern der Einzelfall, zuletzt in den Entscheidungen B 8 SO 20/22 R und B 8 SO 10/18 R. Maßgeblich sind Ihre konkreten Verhältnisse: Einkommen, laufende Belastungen, Vermögen, ob noch andere Verpflichtete da sind.

Als Orientierung ziehen die Ämter die Einkommensgrenze aus § 85 SGB XII heran. Das ist dieselbe Grenze, die auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen gilt. Sie ist kein Fallbeil, sondern ein Maßstab. Liegt Ihr Einkommen darunter, wird in aller Regel voll übernommen. Liegt es darüber, heißt das noch lange nicht, dass Sie alles allein zahlen. Dazu komme ich gleich, denn an dieser Stelle machen die meisten Ratgeber Schluss, und genau hier wird es interessant.

So rechnet das Amt die Grenze aus

Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII setzt sich aus drei Bausteinen zusammen. Mit den Werten für 2026 sieht das so aus:

  • Grundbetrag: das Doppelte des maßgebenden Regelbedarfs. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das 1.126 Euro.
  • Kosten der Unterkunft: Ihre tatsächlichen, angemessenen Wohnkosten, also Miete plus Nebenkosten oder die Belastung aus dem Eigenheim.
  • Familienzuschlag: für jede Person, die Sie überwiegend unterhalten, rund 395 Euro.

Ein Beispiel, das ich oft durchrechne. Ein alleinstehender Rentner mit 700 Euro Warmmiete:

Posten Betrag
Grundbetrag (2 × 563 Euro) 1.126 Euro
Kosten der Unterkunft 700 Euro
Familienzuschlag 0 Euro
Einkommensgrenze 1.826 Euro

Sein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 1.500 Euro. Er ist damit unter der Grenze, und das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Bestattungskosten in voller Höhe. Bei einem Ehepaar oder bei Kindern im Haushalt verschiebt sich die Grenze nach oben, weil sich der Grundbetrag und die Zuschläge addieren.

Jetzt der Teil, den kaum jemand erklärt: Was, wenn das Einkommen über der Grenze liegt? Dann fällt der Anspruch nicht weg. Das Amt prüft, wie weit das Einkommen über der Grenze liegt, und kann einen Teil der Kosten übernehmen oder eine Ratenzahlung zulassen. In der Praxis sehe ich, dass bei einer Überschreitung von, sagen wir, 200 Euro im Monat selten verlangt wird, fast 6.000 Euro auf einen Schlag zu zahlen. Es wird gerechnet, nicht abgewiesen.

Vermögen schlägt durch, aber nicht jedes

Neben dem Einkommen schaut das Amt auf das Vermögen. Hier gilt der allgemeine Schonbetrag nach § 90 SGB XII, seit 2023 bei 10.000 Euro pro Person, bei Partnern 20.000 Euro. Wer ein größeres Sparguthaben hat, muss das in der Regel einsetzen, bevor das Amt einspringt.

Es gibt aber Vermögen, das geschützt bleibt. Ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück zählt dazu, ebenso eine sauber zweckgebundene Bestattungsvorsorge. Wer für die eigene Beerdigung einen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, muss den nicht für die Pflegeheimkosten auflösen, und umgekehrt rechnet das Amt eine solche Vorsorge auch nicht als verfügbares Vermögen gegen die Übernahme. Wichtig ist, dass es um die Beerdigung des Verstorbenen geht und um Ihre Verhältnisse als Verpflichteter, nicht um das, was der Verstorbene hinterlassen hat.

Denn ein Punkt steht vor allem anderen: Zuerst zählt der Nachlass. Hinterlässt der Verstorbene Geld, muss das für die Bestattung verwendet werden, bevor irgendjemand das Amt fragen kann. Erst wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt und auch die Verpflichteten nicht zahlen können, kommt § 74 ins Spiel.

Wer überhaupt zahlen muss, und wer nur bestatten

Hier liegt der größte Irrtum, dem ich in Beratungen begegne. Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht sind nicht dasselbe.

Die Bestattungspflicht regelt das jeweilige Bestattungsgesetz des Bundeslandes. Sie besagt, wer dafür sorgen muss, dass der Verstorbene überhaupt bestattet wird, meist der Reihe nach Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister. Diese Pflicht trifft Sie unabhängig vom Erbe. Das Ordnungsamt hält sich daran, wenn niemand sonst handelt.

Die Kostentragungspflicht ist etwas anderes. Sie ergibt sich aus dem Erbrecht, § 1968 BGB sagt, der Erbe trägt die Beerdigungskosten. Schlagen Sie das Erbe aus, sind Sie als Erbe raus. Trotzdem kann das Ordnungsamt Sie als bestattungspflichtigen Angehörigen heranziehen, und dann haben Sie die Auslage, die Sie sich vom Nachlass oder eben vom Sozialamt zurückholen müssen. Klingt verschachtelt, ist es auch. Für Sie heißt das praktisch:

  • Wenn Sie bestattungspflichtig sind und das Geld nicht haben, müssen Sie trotzdem zunächst handeln, dürfen aber den Antrag nach § 74 stellen.
  • Eine Erbausschlagung allein befreit Sie nicht von der Bestattungspflicht und damit nicht automatisch von der Vorleistung.
  • Wer weder Erbe noch nach Landesrecht bestattungspflichtig ist, den kann man nicht zur Kasse bitten.

Ich rate niemandem, die Erbausschlagung als Trick gegen die Bestattungskosten zu sehen. Sie schützt vor Schulden des Verstorbenen, nicht zuverlässig vor der Beerdigungsrechnung.

Wenn das Zahlen unzumutbar ist, obwohl Sie könnten

Zurück zu der Frau vom Anfang. Sie hatte zwar wenig Einkommen, aber spannender war ihr zweites Argument: 20 Jahre Funkstille zum Bruder. Reicht das, um die Kosten als unzumutbar gelten zu lassen, selbst wenn man theoretisch zahlen könnte?

Die ehrliche Antwort lautet: fehlender Kontakt allein reicht nicht. Das haben die Gerichte klar gesagt. Eine zerrüttete Familie, kein Weihnachten, kein Anruf, das genügt nicht, um die persönliche Unzumutbarkeit zu begründen. Es muss schon mehr sein. Anerkannt wurden Fälle, in denen der Verstorbene den Verpflichteten schwer misshandelt hat, sexuell missbraucht hat oder über Jahre den Unterhalt schuldig geblieben ist. Dann kann das Amt sagen, es ist unzumutbar, dass dieser Mensch ausgerechnet für die Bestattung des Täters aufkommt.

Wer das geltend machen will, sollte es belegen können, etwa mit Urteilen, Strafanzeigen oder ärztlichen Unterlagen. Eine bloße Behauptung trägt nicht. Bei meiner Mandantin half am Ende ohnehin die Einkommensgrenze, der Missbrauchsweg war gar nicht nötig.

Der Antrag, und warum das Timing zählt

Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt der Gemeinde, in der der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder verstorben ist. Am besten, bevor Sie den Bestatter beauftragen, denn das Amt übernimmt nur die erforderlichen, einfachen Kosten. Eine Eichensargvariante mit großer Trauerfeier wird nicht bezahlt.

Was viele nicht wissen: Der Antrag geht auch nachträglich. Selbst wenn Sie die Rechnung schon beglichen haben, können Sie sich die erforderlichen Kosten erstatten lassen, solange Sie tatsächlich belastet waren. Verschenken Sie diese Möglichkeit nicht, nur weil die Bestattung schon vorbei ist. Heben Sie jede Rechnung auf.

Bezahlt wird grob das, was eine würdige, schlichte Bestattung ausmacht:

Wird übernommen Wird nicht übernommen
Sarg oder Urne, einfache Ausführung Dauergrabpflege über Jahre
Einäscherung, Überführung, hygienische Versorgung Trauerkleidung, Bewirtung der Gäste
Friedhofsgebühren, Grab öffnen und schließen Zeitungsanzeigen, Reisekosten der Trauergäste
schlichte Trauerfeier, Träger aufwendiger Grabstein, große Floristik

Wie viel das in Euro ist, hängt stark von der Kommune ab. In vielen Städten liegt eine Sozialbestattung als Einäscherung mit anonymem oder einfachem Urnengrab bei etwa 1.300 bis 2.500 Euro, eine Erdbestattung kostet mehr. Genau deshalb deckelt das Amt die Variante und zahlt nicht die teure Wunschbestattung.

Ein letzter Hinweis aus der Praxis: Verwechseln Sie das nicht mit dem Jobcenter. Wer Bürgergeld bezieht, bekommt die Beerdigung nicht über das Jobcenter und auch nicht über einen Mehrbedarf finanziert. Die Bestattungskosten laufen immer über das Sozialamt nach § 74 SGB XII, egal ob Sie Bürgergeld, Grundsicherung oder eine kleine Rente haben. Das Jobcenter ist hier der falsche Adressat, und ein dort gestellter Antrag kostet Sie nur Zeit.

Wenn Sie gerade eine solche Rechnung auf dem Tisch haben, machen Sie heute zwei Dinge: rechnen Sie Ihre Einkommensgrenze nach der Formel oben aus, und rufen Sie das zuständige Sozialamt an, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Die Frist drängt selten so, wie es der Brief vom Ordnungsamt vermuten lässt.

Häufige Fragen

Gibt es eine feste Einkommensgrenze für die Übernahme der Beerdigungskosten?+

Nein, eine starre Grenze wie beim Wohngeld gibt es nicht. Das Sozialamt prüft nach § 74 SGB XII, ob es Ihnen zumutbar ist, die Kosten zu tragen. Als Orientierung dient die Einkommensgrenze aus § 85 SGB XII, also etwa der doppelte Regelbedarf plus Wohnkosten plus Zuschläge für Angehörige. Liegt Ihr Einkommen darunter, ist die volle Kostenübernahme die Regel.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII 2026?+

Der Grundbetrag liegt 2026 beim Doppelten des Regelbedarfs, also rund 1.126 Euro für eine alleinstehende Person. Dazu kommen die tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und pro unterhaltsberechtigter Person ein Zuschlag von etwa 395 Euro. Das ist aber nur ein Orientierungswert, keine harte Schwelle.

Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausgeschlagen habe?+

Die Erbausschlagung befreit Sie nicht automatisch von der Kostentragungspflicht. Bestattungspflicht nach Landesrecht und Kostentragungspflicht nach § 1968 BGB sind zwei verschiedene Dinge. Wer als naher Angehöriger bestattungspflichtig ist, kann trotz ausgeschlagenem Erbe zur Kasse gebeten werden, hat dann aber den Anspruch auf Hilfe vom Sozialamt.

Bis wann muss ich den Antrag beim Sozialamt stellen?+

Stellen Sie ihn so früh wie möglich, idealerweise vor der Bestattung. Ein Antrag ist aber auch nachträglich möglich, sogar nachdem die Rechnung schon bezahlt wurde. Wichtig ist, dass die Kosten tatsächlich noch offen sind oder von Ihnen verauslagt wurden und Sie die Belege aufheben.

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