Steuer und Recht

Erbe ausschlagen und Beerdigungskosten: Wer zahlt dann?

Von Michael BergnerAktualisiert am 7. Mai 20266 Min. Lesezeit

Erbe ausschlagen und Beerdigungskosten: Warum die Ausschlagung Sie nicht automatisch von der Rechnung befreit, wer dann zahlt und was Kinder beachten müssen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Drei Pflichten, die nichts miteinander zu tun haben
  2. Wenn nur einer ausschlägt und wenn alle ausschlagen
  3. Bestattungspflicht ist nicht gleich Kostentragungspflicht
  4. Was die Beerdigung überhaupt kostet
  5. Die Frist, die alles entscheidet
  6. Wenn am Ende das Sozialamt zahlt

Ich bekomme diese Anrufe oft am Wochenende, wenn die Aufregung am größten ist. Jemand hat gerade beim Anwalt oder im Internet gelesen, dass man das Erbe ausschlagen kann, und glaubt nun, damit sei auch die Beerdigung vom Tisch. “Ich nehme das Erbe nicht an, also muss ich die Bestattung doch auch nicht zahlen, oder?” Diese Annahme ist verständlich, und sie ist in den allermeisten Fällen falsch.

Als Bestatter sitze ich an einer Stelle, an der das richtig wehtut. Denn die Rechnung für Sarg, Einäscherung und Trauerfeier liegt schon auf dem Tisch, während die Familie noch über die Ausschlagung diskutiert. Ich erkläre dann, was wirklich passiert, wenn das Erbe weg ist, aber die Beerdigung trotzdem stattgefunden hat. Und das hat mit drei völlig verschiedenen Pflichten zu tun, die in keinem der gängigen Ratgeber sauber auseinandergehalten werden.

Drei Pflichten, die nichts miteinander zu tun haben

Das ist der Knoten, den fast jeder durcheinanderbringt. Wenn ein Mensch stirbt, entstehen gleichzeitig mehrere unabhängige Verpflichtungen, und die Ausschlagung des Erbes löst nur eine einzige davon.

Die erste ist die Erbenhaftung. Wer erbt, haftet nach Paragraf 1968 BGB für die Kosten einer angemessenen Beerdigung, weil sie zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören. Diese Pflicht verschwindet tatsächlich, sobald Sie das Erbe form- und fristgerecht ausschlagen. So weit stimmt die Hoffnung.

Die zweite ist die Bestattungspflicht. Sie steht in den Bestattungsgesetzen der 16 Bundesländer, nicht im BGB, und sie sagt: Diese Person muss dafür sorgen, dass der Verstorbene innerhalb der gesetzlichen Frist bestattet wird. Das ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, völlig unabhängig vom Erbrecht. Sie können noch so vehement ausschlagen, das Ordnungsamt interessiert das nicht.

Die dritte ist die Unterhaltspflicht. Wer dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war oder gewesen wäre, kann nach Paragraf 1615 Abs. 2 BGB für die Beerdigungskosten herangezogen werden. Auch das hat mit dem Erbe nichts zu tun. Ein Kind bleibt seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, ob es nun erbt oder nicht.

Wer das Erbe ausschlägt, schiebt also nur die erste Pflicht weg. Pflicht zwei und drei bleiben hängen. In den meisten Online-Ratgebern, die ich mir vorher angesehen habe, geht genau diese Unterscheidung unter, und damit fällt die wichtigste Information weg.

Wenn nur einer ausschlägt und wenn alle ausschlagen

Hier muss man zwei Lager trennen, weil das Ergebnis sich komplett unterscheidet.

Schlägt nur einer von mehreren Erben aus, ändert sich für die Beerdigung wenig. Der ausgeschlagene Anteil wächst den übrigen Erben zu oder rückt die nächste Person in der gesetzlichen Erbfolge nach. Diese Erbengemeinschaft trägt dann die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit. Wer ausgeschlagen hat, ist als Erbe raus, kann aber über die Bestattungspflicht des Landes trotzdem noch zur Organisation verpflichtet sein.

Schlagen alle aus, was bei überschuldeten Nachlässen ständig vorkommt, wird es interessant. Dann gibt es keinen Erben mehr, der nach Paragraf 1968 BGB haftet. Aber genau jetzt greifen die beiden anderen Ebenen voll durch. Das Ordnungsamt bestimmt anhand des Landesbestattungsgesetzes, wer die Bestattung veranlassen muss, und schickt anschließend die Rechnung. Und parallel prüft man, wer unterhaltspflichtig war. In der Praxis sind das fast immer dieselben Personen: die nächsten Angehörigen.

Bestattungspflicht ist nicht gleich Kostentragungspflicht

Das ist die feine Unterscheidung, an der sich in meiner Erfahrung die meisten Missverständnisse entzünden. Die Bestattungspflicht sagt nur, wer den Bestatter beauftragen und für die ordnungsgemäße Beisetzung sorgen muss. Sie sagt nicht zwingend, dass diese Person die Kosten am Ende auch tragen muss.

Wer bestattungspflichtig ist, aber weder erbt noch unterhaltspflichtig war und auch sonst rechtlich nicht zur Kostentragung verpflichtet ist, kann sich die verauslagten Kosten unter Umständen vom Sozialamt erstatten lassen. Das Sozialamt sagt dann sinngemäß: organisieren musstest du, zahlen musst du nicht. Kaum jemand weiß das. Ich habe Angehörige erlebt, die wochenlang glaubten, auf 5.000 Euro sitzenzubleiben, obwohl sie nie Erbe waren und auch nie Unterhalt geschuldet hätten.

Die Reihenfolge der Bestattungspflichtigen ist in den meisten Landesgesetzen ähnlich, auch wenn die Details abweichen. Typischerweise gilt:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern und Enkel
  • je nach Land weitere Verwandte

In Bayern und Nordrhein-Westfalen etwa rückt man strikt diese Liste durch. In manchen Ländern zählt zusätzlich, wer mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat. Wenn Sie unsicher sind, schauen Sie ins Bestattungsgesetz genau Ihres Bundeslandes, die Unterschiede sind kleiner, als die Aufregung vermuten lässt, aber sie existieren.

Was die Beerdigung überhaupt kostet

Bevor jemand panisch ausschlägt, lohnt der nüchterne Blick auf die Summen. Über die spricht in den juristischen Ratgebern kaum jemand, dabei entscheiden sie, ob sich der ganze Aufwand lohnt. Hier die Spannen, die ich aus meinem eigenen Betrieb und von Kollegen 2026 sehe.

Posten einfach mittel gehoben
Bestatterleistung (Sarg, Versorgung, Überführung) 2.000 € 3.500 € 6.000 €
Feuerbestattung mit Einäscherung 900 € 1.300 € 1.800 €
Erdbestattung Grabstelle und Gebühren 1.500 € 3.000 € 5.000 €
Grabstein und Einfassung 1.500 € 3.500 € 8.000 €
Trauerfeier, Blumen, Anzeigen 500 € 1.200 € 3.000 €

Eine schlichte Feuerbestattung ist heute oft unter 4.000 Euro zu haben, eine durchschnittliche Erdbestattung mit Stein landet schnell bei 8.000 bis 10.000 Euro. Das ist die Summe, um die es bei der Frage geht, ob man ausschlägt oder nicht. Und es ist auch die Summe, die das Sozialamt eben gerade nicht in voller Höhe übernimmt.

Die Frist, die alles entscheidet

Was viele übersehen, während sie sich um die Beerdigung sorgen: Die Ausschlagung hat eine harte Uhr. Sie haben nach Paragraf 1944 BGB sechs Wochen Zeit, ab dem Moment, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe erfahren. Lebte der Verstorbene im Ausland oder halten Sie sich dort auf, sind es sechs Monate. Wer die Frist verstreichen lässt, hat das Erbe automatisch angenommen, mitsamt aller Schulden.

Die Ausschlagung selbst erklären Sie zur Niederschrift beim Nachlassgericht (Amtsgericht) oder notariell beglaubigt. Bei einem überschuldeten Nachlass kostet das in der Regel pauschal 30 Euro Gerichtsgebühr, beim Notar etwas mehr. Hatte der Nachlass einen positiven Wert, steigt die Gebühr mit der Höhe. Ein Tipp aus der Praxis: Beauftragen Sie den Bestatter ruhig schon, die Bestattungsfrist von oft nur wenigen Tagen läuft nämlich unabhängig von der Sechs-Wochen-Frist. Die Beauftragung der Beerdigung allein gilt nicht als Annahme des Erbes, solange Sie sonst nichts aus dem Nachlass an sich nehmen.

Wenn am Ende das Sozialamt zahlt

Greift keine der bisherigen Ebenen, weil schlicht niemand zahlungsfähig ist, bleibt Paragraf 74 SGB XII. Das Sozialamt übernimmt dann die erforderlichen Bestattungskosten, aber nur, soweit es dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen. Das ist eine Bedürftigkeitsprüfung, kein Automatismus.

Und die Betonung liegt auf erforderlich. Bezahlt wird eine einfache, würdige, ortsübliche Bestattung. Keine zweite Trauerfeier mit Catering, kein Granitgrabmal, keine aufwendige Anzeige in der Zeitung. Je nach Kommune und Bestattungsart liegt der übernommene Betrag erfahrungsgemäß zwischen 1.000 und 2.500 Euro. Was darüber hinausgeht, weil die Familie eine schönere Feier wollte, bleibt an der Familie hängen. Den Antrag stellen Sie beim Sozialamt am letzten Wohnort des Verstorbenen, und zwar zeitnah, am besten bevor Sie selbst große Summen vorstrecken.

Ein letzter Hinweis, den ich jedem mitgebe, der bei mir am Tisch sitzt: Klären Sie zuerst die Frage, ob Sie überhaupt erben würden und ob der Nachlass wirklich überschuldet ist, bevor Sie übereilt ausschlagen. Ich habe Familien gesehen, die ein kleines Sparbuch und eine bezahlte Eigentumswohnung weggeworfen haben, weil sie eine Handvoll Rechnungen für Schulden hielten. Holen Sie sich für die Ausschlagung im Zweifel eine halbe Stunde beim Fachanwalt für Erbrecht, die kostet weniger als der Fehler. Und ja, die Beerdigung müssen Sie meistens trotzdem organisieren, das nimmt Ihnen kein Paragraf ab.

Häufige Fragen

Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?+

Nicht als Erbe, aber häufig als unterhaltspflichtiger Angehöriger oder als bestattungspflichtige Person nach dem Landesrecht. Schlagen alle Erben aus, entfällt zwar die Erbenhaftung nach Paragraf 1968 BGB, doch die Pflicht aus dem Bestattungsgesetz Ihres Bundeslandes und die Unterhaltspflicht nach Paragraf 1615 BGB bleiben bestehen. Die Ausschlagung allein befreit Sie also meist nicht von der Beerdigungsrechnung.

Können Kinder die Beerdigungskosten der Eltern umgehen?+

Nur in seltenen Fällen vollständig. Kinder sind nach den meisten Landesbestattungsgesetzen direkt nach dem Ehepartner bestattungspflichtig und zugleich unterhaltspflichtig nach Paragraf 1601 BGB. Wer das Erbe ausschlägt, schiebt damit nur die Erbenhaftung weg, nicht diese beiden anderen Pflichten. Erst wenn nachweislich kein zahlungsfähiger Angehöriger existiert, springt das Sozialamt ein.

Was kostet es, das Erbe auszuschlagen?+

Die Ausschlagung beim Nachlassgericht oder Notar kostet bei einem überschuldeten Nachlass meist 30 Euro Gerichtsgebühr. Hatte der Nachlass einen positiven Wert, richtet sich die Gebühr danach. Wichtig ist die Frist: Sie haben nur sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung, sonst gilt das Erbe als angenommen.

Zahlt das Sozialamt die komplette Beerdigung?+

Nein. Das Sozialamt übernimmt nach Paragraf 74 SGB XII nur die erforderlichen Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung, nicht eine aufwendige Trauerfeier oder ein teures Grabmal. In der Praxis liegt der übernommene Betrag oft zwischen 1.000 und 2.500 Euro, je nach Kommune und Bestattungsart.

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