Steuer und Recht

Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlen: Erlaubt?

Von Dr. Katharina ReimannAktualisiert am 16. März 20266 Min. Lesezeit

Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlen: wann die Bank überweist, was sie ohne Erbschein akzeptiert und wo das Haftungsrisiko liegt.

Inhaltsverzeichnis
  1. Warum die Bestattung überhaupt aus dem Nachlassvermögen bezahlt werden darf
  2. Was die Bank wirklich von Ihnen verlangt
  3. Der unterschätzte Unterschied: Einzelkonto, Oder-Konto, Vollmacht
  4. Wo es heikel wird: Haftung, Miterben und die Erbausschlagung
  5. Was eine Beerdigung tatsächlich kostet, und ob das Konto reicht
  6. Wie ich konkret vorgehen würde

Die häufigste Frage, die mir in den ersten Tagen nach einem Todesfall gestellt wird, klingt fast immer gleich. Darf ich die Beerdigung einfach vom Konto meiner Mutter bezahlen, oder mache ich mich damit strafbar? Die Sorge ist verständlich, denn das Geld gehört einem ja nicht. Die kurze Antwort lautet: Sie dürfen, und die Bank macht meistens sogar mit. Komplizierter wird es erst, wenn man mehr will, als nur die Bestattungsrechnung zu begleichen.

Warum die Bestattung überhaupt aus dem Nachlassvermögen bezahlt werden darf

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht ein knapper Satz, der viel regelt. § 1968 BGB sagt, der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Daraus folgt zweierlei. Die Bestattung ist eine Nachlassverbindlichkeit, sie wird also rechtlich aus dem Vermögen bezahlt, das der Verstorbene hinterlassen hat. Und das Konto des Verstorbenen ist Teil dieses Vermögens.

Das ist der eigentliche Grund, warum Banken hier kulant sind. Sie wissen, dass die Beerdigungskosten ohnehin aus dem Nachlass gedeckt werden müssen. Es ist also kein fremdes Geld, das man zweckentfremdet, sondern Geld, das genau für diesen Zweck angetastet werden darf. Ich erkläre das Mandanten gern mit dem Bild einer offenen Rechnung: Die Bestattung ist eine Schuld des Nachlasses, und der Nachlass begleicht seine eigenen Schulden.

Wichtig ist die Reihenfolge im Kopf zu behalten. Erst kommt der Nachlass. Reicht der nicht, kommen unterhaltspflichtige Angehörige dran, dann nach Landesrecht der Bestattungspflichtige, und ganz am Ende, wenn niemand zahlen kann, das Sozialamt mit der sogenannten Sozialbestattung nach § 74 SGB XII. Aber solange auf dem Konto Geld liegt, ist diese Frage gar nicht relevant.

Was die Bank wirklich von Ihnen verlangt

Hier räume ich mit einem hartnäckigen Irrtum auf. Für die Bezahlung einer Bestattungsrechnung verlangt kaum eine Bank einen Erbschein. Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber zu vage werden. In der Praxis reichen zwei Dinge:

  • die Sterbeurkunde (am besten im Original oder als beglaubigte Kopie)
  • die Originalrechnung des Bestattungsunternehmens

Mit diesen beiden Unterlagen überweist die Bank den Rechnungsbetrag in aller Regel direkt an den Bestatter. Genau das ist der entscheidende Trick. Die Bank zahlt lieber an das Bestattungsinstitut als an eine Privatperson, weil sie dann den Verwendungszweck schwarz auf weiß sieht. Sie können die Rechnung also bei Ihrer Filiale einreichen und um direkte Überweisung bitten. Bei vielen Sparkassen und Volksbanken gibt es dafür sogar ein eigenes Formular.

Den Erbschein braucht man erst auf der nächsten Stufe. Nämlich dann, wenn man frei über das gesamte Guthaben verfügen, Daueraufträge ändern oder das Konto endgültig auflösen will. Für die reine Bestattung ist er fast immer entbehrlich. Ich habe in über fünfzehn Jahren nur eine Handvoll Fälle erlebt, in denen eine Bank sich bei einer normalen Bestattungsrechnung quergestellt hat, und das waren meist Filialen, die schlicht falsch beraten haben.

Was Sie tun wollen Erbschein nötig? Was die Bank typischerweise sehen will
Bestattungsrechnung direkt überweisen nein Sterbeurkunde + Originalrechnung
Laufende Verträge weiterlaufen lassen nein meist nur Sterbeurkunde
Über das gesamte Guthaben frei verfügen meist ja Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
Konto auflösen ja Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament
Verfügen trotz Erbausschlagung unzulässig gar nicht, Finger weg vom Konto

Der unterschätzte Unterschied: Einzelkonto, Oder-Konto, Vollmacht

Worüber fast niemand spricht, ist die Frage, was für ein Konto da überhaupt vorliegt. Das macht in der Praxis den größten Unterschied.

Hatte der Verstorbene ein Oder-Konto, etwa ein gemeinsames Konto mit dem Ehepartner, dann bleibt der überlebende Kontoinhaber voll verfügungsberechtigt. Er kann die Beerdigung sofort bezahlen, ohne irgendjemanden um Erlaubnis zu fragen, weil er Mitinhaber des Kontos ist. Das ist der bequemste Fall.

Lag eine Vollmacht über den Tod hinaus vor, eine sogenannte transmortale Vollmacht, dann gilt diese weiter. Der Tod beendet sie nicht. Wer eine solche Bankvollmacht hat, kann das Konto weiter führen und die Bestattung zahlen, als wäre nichts geschehen. Genau deshalb empfehle ich jedem meiner Mandanten, zu Lebzeiten eine Konto- oder Bankvollmacht für eine Vertrauensperson einzurichten. Sie kostet bei der Bank meist nichts und erspart im Ernstfall wochenlanges Warten. Eine Vorsorgevollmacht beim Notar deckt das übrigens mit ab, wenn sie entsprechend formuliert ist.

Beim klassischen Einzelkonto ohne Vollmacht sind wir bei der oben beschriebenen Lage: Bestattungsrechnung gegen Sterbeurkunde und Rechnung, ja, freie Verfügung erst mit Erbschein.

Wo es heikel wird: Haftung, Miterben und die Erbausschlagung

Jetzt zum Teil, den die meisten Seiten ganz weglassen, obwohl er der wichtigste ist. Solange Sie ausschließlich die berechtigte Bestattungsrechnung vom Konto bezahlen, riskieren Sie kaum etwas. Diese Kosten müssen alle Erben gemeinsam tragen. Niemand kann Ihnen ernsthaft vorwerfen, dass Sie eine Schuld beglichen haben, die ohnehin angefallen wäre.

Anders sieht es aus, sobald Sie darüber hinausgehen. Der Kaffee und Kuchen nach der Beisetzung, ein besonders aufwendiges Grabmal, die Trauerfeier in größerem Rahmen, das alles zählt nicht automatisch zu den notwendigen Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Maßstab ist eine angemessene, der Lebensstellung des Verstorbenen entsprechende Bestattung. Was darüber hinausgeht, kann strittig sein. Wenn Sie in einer Erbengemeinschaft allein solche Beträge abheben, können Miterben das beanstanden, und Sie sitzen schnell zwischen den Stühlen. Mein Rat aus der Praxis: alles, was über die reine Bestattung hinausgeht, vorher mit den Miterben absprechen oder erst aus dem geteilten Nachlass begleichen.

Richtig gefährlich wird das Konto in einem Fall, den ich immer wieder sehe und der teuer enden kann. Wer überlegt, das Erbe auszuschlagen, etwa weil Schulden zu erwarten sind, darf das Konto auf keinen Fall anrühren. Hebt man Geld ab oder bezahlt man Rechnungen davon, kann das als schlüssige Annahme der Erbschaft gewertet werden. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist läuft dann ins Leere, und man haftet plötzlich für sämtliche Nachlassschulden. In so einer Lage zahle ich Mandanten an: Finger weg vom Konto, die Beerdigung notfalls aus eigener Tasche vorstrecken oder die Bank ausnahmsweise direkt an den Bestatter überweisen lassen, und sich das später als Nachlassverbindlichkeit erstatten lassen. Die Bestattungspflicht nach Landesrecht bleibt nämlich auch dann bestehen, wenn man das Erbe ausschlägt.

Was eine Beerdigung tatsächlich kostet, und ob das Konto reicht

Bevor man die Frage nach dem Konto stellt, lohnt der Blick auf die Summe, um die es geht. Eine einfache Feuerbestattung liegt in Deutschland aktuell oft bei rund 3.500 bis 5.000 Euro, eine Erdbestattung mit Trauerfeier schnell bei 6.000 bis 9.000 Euro, je nach Region, Friedhofsgebühren und Grabart. In Großstädten mit teuren Friedhofsgebühren kann es deutlich mehr werden.

Diese Zahlen sind kein Beiwerk, sie entscheiden mit. Liegt auf dem Konto genug Guthaben, ist die Sache wie beschrieben unkompliziert. Reicht es nicht, kommt die nächste Stufe der Kostentragung ins Spiel, oder es greift, falls vorhanden, eine Sterbegeldversicherung, die mit eingetragenem Bezugsrecht völlig unabhängig vom Konto und ohne Erbschein direkt an den Begünstigten ausgezahlt wird.

Wie ich konkret vorgehen würde

Wenn morgen ein Angehöriger von mir stirbt, sieht mein Weg so aus, und so rate ich es auch Mandanten:

  1. Mehrere beglaubigte Sterbeurkunden besorgen (das Standesamt stellt sie aus, fünf bis sechs Stück sind erfahrungsgemäß sinnvoll).
  2. Prüfen, ob eine Bankvollmacht oder ein Oder-Konto besteht. Wenn ja, ist die Bezahlung sofort möglich.
  3. Die Bestattungsrechnung im Original bei der Bank einreichen und um direkte Überweisung an den Bestatter bitten.
  4. Alle Belege rund um die Beerdigung aufheben. Sie brauchen sie später für die Steuer und gegenüber Miterben.
  5. Nichts vom Konto abheben, was über die Bestattung hinausgeht, solange die Erbfrage nicht geklärt ist.

Und ein letzter, sehr praktischer Hinweis, der oft vergessen wird: Heben Sie die Bestattungsrechnungen gut auf. Wer nicht erbt, aber gesetzlich zur Bestattung verpflichtet war, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen, und der Erbe kann sie ohnehin vom Nachlasswert abziehen. Das Konto des Verstorbenen anzutasten ist also nicht das Problem. Das Problem ist nur, mehr anzutasten, als die Beerdigung kostet.

Häufige Fragen

Darf ich die Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen bezahlen?+

Ja, das ist erlaubt und in der Praxis üblich. Die Beerdigung gehört nach § 1968 BGB zu den Kosten, die aus dem Nachlass getragen werden. Die meisten Banken überweisen die Bestattungsrechnung deshalb direkt vom Konto des Verstorbenen, sofern Deckung vorhanden ist. Sie zahlen am liebsten direkt an das Bestattungsunternehmen, nicht an Sie persönlich.

Geht das auch ohne Erbschein?+

In den meisten Fällen ja. Für die Bezahlung einer konkreten Bestattungsrechnung verlangen Banken in der Regel keinen Erbschein, sondern nur die Sterbeurkunde und die Originalrechnung des Bestatters. Einen Erbschein braucht es erst, wenn Sie frei über das gesamte Guthaben verfügen oder das Konto auflösen wollen.

Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlagen will?+

Dann sollten Sie nicht über das Konto verfügen. Wer Geld vom Konto abhebt oder Rechnungen damit bezahlt, kann das als Annahme der Erbschaft auslegen lassen und die Ausschlagung gefährden. Zahlen Sie die Beerdigung in diesem Fall vorläufig aus eigener Tasche oder lassen Sie die Bank direkt an den Bestatter überweisen, und holen Sie sich das Geld später als Nachlassverbindlichkeit zurück.

Wer haftet, wenn mehrere Erben da sind und ich allein vom Konto zahle?+

Solange Sie nur die berechtigte Bestattungsrechnung begleichen, ist das Risiko gering, weil alle Miterben diese Kosten ohnehin tragen müssen. Heikel wird es bei Beträgen darüber hinaus, etwa für den Leichenschmaus oder ein teures Grabmal. Hier können Miterben widersprechen. Heben Sie nichts ab, was über die unmittelbaren Bestattungskosten hinausgeht, ohne Absprache.

Das könnte dich auch interessieren

Wir verwenden Cookies, um unsere Inhalte und – nach Einwilligung – Werbung bereitzustellen. Mehr dazu in der Cookie-Richtlinie und Datenschutzerklärung.