Steuer und Recht

Beerdigungskosten von der Steuer absetzen: So geht es 2026

Von Dr. Katharina ReimannAktualisiert am 19. April 20267 Min. Lesezeit

Beerdigungskosten absetzen 2026: außergewöhnliche Belastung oder Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro, wer es geltend machen darf und welche Kosten zählen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Der Unterschied, der über alles entscheidet
  2. Die Erbfallkostenpauschale: 10.300 Euro ohne Belege
  3. Wann lohnt welcher Weg
  4. Bei der Einkommensteuer lauert die zumutbare Belastung
  5. Welche Kosten das Finanzamt anerkennt
  6. Was Sie vom Nachlass abziehen müssen
  7. Wo es in die Steuererklärung gehört

Im Erstgespräch höre ich diesen Satz fast jede Woche: “Die Beerdigung hat mich 9.000 Euro gekostet, das kann ich doch sicher von der Steuer absetzen.” Die ehrliche Antwort lautet meistens: vielleicht, aber wahrscheinlich nicht über die Einkommensteuer, sondern über einen ganz anderen Weg, von dem die wenigsten gehört haben. Und genau hier verschenken Hinterbliebene Jahr für Jahr Geld.

Es gibt nämlich zwei völlig getrennte Töpfe. Der eine ist die Einkommensteuer, über die fast alle Ratgeber schreiben. Der andere ist die Erbschaftsteuer, und dort wartet eine Pauschale von 10.300 Euro, für die Sie nicht einen einzigen Beleg vorlegen müssen. Welcher Weg für Sie zählt, hängt davon ab, ob überhaupt ein nennenswerter Nachlass da war.

Der Unterschied, der über alles entscheidet

Stellen Sie sich zwei Fälle vor. Im ersten hinterlässt die verstorbene Mutter ein Sparbuch mit 40.000 Euro und ein Haus. Im zweiten hatte der Vater nur eine kleine Rente, das Konto war am Monatsende leer. In beiden Fällen zahlen die Kinder die Beerdigung. Steuerlich sind das zwei grundverschiedene Welten.

Bei der Einkommensteuer können Sie Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt. Der Gesetzgeber sagt sinngemäß: Erst wird das geerbte Vermögen herangezogen, und nur was darüber hinausgeht, kann eine Belastung sein. Im ersten Fall mit den 40.000 Euro auf dem Sparbuch bleibt für die Einkommensteuer also nichts übrig. Im zweiten Fall, mit dem leeren Konto, schon.

Bei der Erbschaftsteuer ist es genau umgekehrt. Da geht es darum, dass Sie etwas geerbt haben, und die Bestattungskosten mindern diese Erbschaft. Je mehr Nachlass, desto eher lohnt dieser Weg. Die beiden Wege schließen sich also fast gegenseitig aus, und das ist der Punkt, an dem die gängigen Steuertipps zu kurz greifen.

Die Erbfallkostenpauschale: 10.300 Euro ohne Belege

Das ist der Teil, den ich in der Beratung am häufigsten erkläre, weil ihn kaum jemand kennt. Wer eine Erbschaftsteuererklärung abgibt, darf nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG einen Pauschbetrag von 10.300 Euro für die sogenannten Erbfallkosten abziehen. Darunter fallen die Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege und die Kosten der Nachlassregelung wie Notar, Erbschein oder Testamentseröffnung.

Das Schöne daran: Sie müssen für diese 10.300 Euro keinen einzigen Beleg sammeln. Das Finanzamt zieht den Betrag ab, ohne nachzufragen. Lagen Ihre tatsächlichen Kosten höher, etwa weil ein aufwendiges Familiengrab dazukam, können Sie auch den höheren echten Betrag ansetzen, dann allerdings mit Nachweisen.

Ein Detail, das immer wieder zu Streit führt: Der Pauschbetrag steht pro Erbfall nur einmal zur Verfügung, nicht jedem einzelnen Erben. Erben drei Geschwister gemeinsam, teilen sie sich die 10.300 Euro, sie bekommen nicht jeweils diesen Betrag. Der Bundesfinanzhof hat das in einer Entscheidung vom 1. Februar 2023 (II R 3/20) für mehrere Miterben bestätigt. Etwas anderes gilt nur, wenn jemand etwa per Vermächtnis ohne Erbenstellung die Kosten trägt, das wird hier zu speziell.

Für die meisten Familien heißt das in der Praxis: Wenn überhaupt eine Erbschaftsteuererklärung fällig wird, ist die Pauschale geschenktes Geld, das man auf keinen Fall liegen lassen sollte.

Wann lohnt welcher Weg

Damit das nicht abstrakt bleibt, hier die beiden Wege nebeneinander.

Außergewöhnliche Belastung Erbfallkostenpauschale
Steuerart Einkommensteuer (§ 33 EStG) Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
Wer profitiert wer die Kosten trägt, ohne ausreichenden Nachlass wer erbt und Erbschaftsteuer erklärt
Höhe tatsächliche Kosten, angemessen bis 7.500 Euro pauschal 10.300 Euro ohne Beleg
Nachlass mindert den absetzbaren Betrag spielt für die Pauschale keine Rolle
Grabpflege nur Ersteinrichtung, keine laufende Pflege laufende Pflege ausdrücklich mit drin
Belege nötig ja, alle nein, für die Pauschale nicht
Eigenbelastung wird abgezogen, frisst oft alles auf gibt es nicht

Die Faustregel, die ich Mandanten mitgebe: Gibt es nennenswertes Erbe und fällt deshalb Erbschaftsteuer an, nehmen Sie die Pauschale. War der Nachlass dürftig oder überschuldet und Sie haben die Beerdigung trotzdem aus eigener Tasche gezahlt, kommt die Einkommensteuer ins Spiel.

Bei der Einkommensteuer lauert die zumutbare Belastung

Jetzt zu dem Weg, über den alle schreiben, und zu seiner größten Falle. Selbst wenn Sie die Beerdigung ohne ausreichenden Nachlass bezahlt haben, heißt das noch lange nicht, dass etwas hängen bleibt. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, soweit sie Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis. Ein Ehepaar mit einem Kind und 60.000 Euro Einkünften hat eine zumutbare Belastung von rund 2.400 Euro. Die ungedeckten Beerdigungskosten betrugen 3.000 Euro. Abziehbar sind dann nur 600 Euro, und auch nur, wenn keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten hinzukommen. Genau deshalb sage ich vorab oft: Bevor Sie Belege zusammensuchen, rechnen wir kurz, ob überhaupt etwas übrig bleibt.

Eine Erleichterung gibt es immerhin. Seit dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet, nicht mehr auf das gesamte Einkommen mit dem höchsten Prozentsatz. Das fällt für viele etwas günstiger aus als früher, ändert aber nichts am Grundproblem: Bei normalem Einkommen und einer durchschnittlichen Beerdigung bleibt häufig wenig bis nichts.

Welche Kosten das Finanzamt anerkennt

Egal über welchen Weg, irgendwann fragt jemand, was überhaupt zählt. Anerkannt werden die unmittelbaren Bestattungskosten:

  • Sarg oder Urne, Sterbehemd, Einäscherung, Überführung
  • Grabnutzungsgebühr und die erstmalige Herrichtung der Grabstätte
  • Grabstein samt Inschrift, in angemessenem Rahmen
  • Trauerfeier, Blumenschmuck, Traueranzeigen, Gebühren für Geistliche oder Friedhofskapelle
  • Sterbeurkunden und damit zusammenhängende Gebühren

Nicht abziehbar sind bei der Einkommensteuer dagegen die Kosten, die mehr mit der eigenen Lebensführung zu tun haben: Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten der Angehörigen zur Beerdigung und vor allem die laufende, jährliche Grabpflege. Diese Trennung überrascht viele, weil gerade die Grabpflege über zwanzig Jahre schnell ein paar Tausend Euro ausmacht. Bei der Erbfallkostenpauschale dagegen ist die übliche Grabpflege mit drin, das ist ein weiterer Pluspunkt dieses Weges.

Die Grenze des Angemessenen liegt bei der außergewöhnlichen Belastung seit 2003 bei 7.500 Euro. Wer darüber liegt, muss begründen, warum, etwa weil der Verstorbene im Ausland verstarb und überführt werden musste. Innerhalb dieser Grenze fragt das Finanzamt selten nach.

Was Sie vom Nachlass abziehen müssen

Hier wird es schmerzhaft präzise. Vom Betrag, den Sie als außergewöhnliche Belastung ansetzen wollen, ziehen Sie alles ab, was im Zusammenhang mit dem Tod an Sie geflossen ist. Das ist nicht nur das Sparguthaben des Verstorbenen, sondern auch:

  • Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung
  • Sterbegeld vom Arbeitgeber oder aus einer Beihilfe im öffentlichen Dienst
  • Auszahlungen aus Lebensversicherungen, soweit sie dem Erben zufließen
  • der verbliebene Wert des Nachlasses insgesamt

Ein wichtiger Punkt, an dem sich Finanzämter manchmal vergreifen: Steuerpflichtiges Sterbegeld, das Sie ohnehin als Einnahme versteuern, schließt den Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht aus. Das wird in der Verwaltungspraxis sauber unterschieden, und es lohnt der Hinweis, wenn ein Bescheid hier etwas zusammenwirft.

Und der häufigste Irrtum überhaupt: Wer das Erbe ausschlägt, kann die Beerdigungskosten in der Regel nicht absetzen. Bei einem überschuldeten Nachlass ist das Argument der Zwangsläufigkeit dann meist hinfällig, weil man der Belastung durch die Ausschlagung ja hätte entgehen können. Wer trotzdem aus familiärer Verbundenheit zahlt, sollte vorher mit jemandem sprechen, der die Folgen kennt, weil hier Erbrecht und Steuerrecht ineinandergreifen.

Wo es in die Steuererklärung gehört

Bei der Einkommensteuer tragen Sie den ungedeckten Betrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein, im Abschnitt für die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, nicht bei den Sonderausgaben. Das Finanzamt rechnet die zumutbare Belastung dann automatisch gegen. Belege müssen Sie nicht mehr unaufgefordert mitschicken, aber aufbewahren, falls nachgefragt wird.

Bei der Erbschaftsteuer läuft alles über die Erbschaftsteuererklärung, dort gibt es eine eigene Zeile für die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten. Dort setzen Sie entweder die Pauschale von 10.300 Euro an oder die höheren tatsächlichen Kosten mit Nachweis.

Wenn Sie diese Woche eine Beerdigung bezahlt haben und nicht wissen, welcher Weg Ihrer ist, prüfen Sie zuerst eine einzige Frage: Bleibt nach Abzug der Bestattungskosten noch ein Nachlass übrig, auf den möglicherweise Erbschaftsteuer anfällt? Lautet die Antwort ja, vergessen Sie die Einkommensteuer und holen Sie sich die 10.300 Euro Pauschale. Lautet sie nein, sammeln Sie Ihre Belege und rechnen die zumutbare Belastung durch, bevor Sie sich Hoffnungen machen.

Häufige Fragen

Kann ich Beerdigungskosten von der Einkommensteuer absetzen?+

Nur den Teil, den der Nachlass nicht deckt, und nur als Erbe oder bei sittlicher Verpflichtung. Außerdem müssen die Kosten zusammen mit Ihren übrigen außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Bei einem ordentlichen Erbe bleibt deshalb oft nichts zum Absetzen übrig.

Was ist die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro?+

Bei der Erbschaftsteuer dürfen Erben pauschal 10.300 Euro für Bestattung, Grabmal, Grabpflege und Nachlassabwicklung abziehen, ohne einen einzigen Beleg. Das mindert die steuerpflichtige Erbschaft. Diese Pauschale steht der Erbengemeinschaft nur einmal zu, nicht jedem Erben.

Bis zu welcher Höhe erkennt das Finanzamt Beerdigungskosten an?+

Bei der außergewöhnlichen Belastung gilt seit 2003 eine Grenze von 7.500 Euro als angemessen. Höhere Beträge erkennt das Finanzamt nur an, wenn besondere Umstände dokumentiert sind, etwa eine Überführung aus dem Ausland.

Zählt die laufende Grabpflege bei der Einkommensteuer?+

Nein. Bei der außergewöhnlichen Belastung sind nur die erstmalige Grabanlage und der Grabstein abziehbar, nicht die jährliche Grabpflege. Bei der Erbfallkostenpauschale dagegen ist die Grabpflege ausdrücklich mit abgegolten.

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