Wer zahlt die Beerdigung? Kostenpflicht von Erben und Angehörigen
Von Michael BergnerAktualisiert am 29. April 20266 Min. Lesezeit
Beerdigungskosten, wer zahlt? Erben, bestattungspflichtige Angehörige und Sozialamt im Überblick, mit Reihenfolge der Haftung und echten Zahlen.
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Wenn ich nach einem Sterbefall mit Angehörigen am Tisch sitze, kommt die Geldfrage fast immer schon im ersten Gespräch. Nicht aus Geiz, sondern aus Angst. Jemand hat gehört, dass man auf Tausenden Euro sitzenbleiben kann, auch wenn man den Verstorbenen seit Jahren nicht gesehen hat. Da ist etwas dran, und es ist gleichzeitig falsch verstanden. Wer zahlt, hängt davon ab, in welcher Rolle Sie stehen. Und es gibt drei Rollen, die in der Praxis ständig durcheinandergeraten.
Drei Ebenen, die niemand sauber trennt
Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber zu schnell sind. Sie schreiben “der Erbe zahlt” und hören da auf. So einfach ist es nicht.
Es gibt drei voneinander unabhängige Ebenen:
- Die Bestattungspflicht. Wer muss überhaupt dafür sorgen, dass beerdigt wird? Das regeln die Bestattungsgesetze der Länder, und sie zählen die Angehörigen in fester Reihenfolge auf: meist Ehegatte oder eingetragener Partner, dann volljährige Kinder, dann Eltern, dann Geschwister. Diese Pflicht ist öffentlich-rechtlich. Das Ordnungsamt kann sie durchsetzen.
- Die Kostentragungspflicht der Erben. Paragraf 1968 BGB sagt knapp: “Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.” Das ist Zivilrecht und hat mit Verwandtschaft erst mal nichts zu tun. Erbe kann auch ein Nachbar oder ein Verein sein.
- Die Hilfe durch das Sozialamt. Wenn die zur Zahlung Verpflichteten das Geld nicht aufbringen können oder es ihnen nicht zuzumuten ist, springt nach Paragraf 74 SGB XII der Sozialhilfeträger ein.
In neun von zehn Fällen, die ich begleite, sind Bestattungspflichtiger und Erbe dieselbe Person, die Ehefrau oder das Kind. Dann erübrigt sich die Unterscheidung. Knifflig wird es genau dann, wenn beides auseinanderfällt.
Erst aus dem Nachlass, dann von den Erben
Bevor irgendjemand aus eigener Tasche zahlt, gilt eine simple Regel: Die Beerdigung wird zuerst aus dem bezahlt, was der Verstorbene hinterlassen hat. Das Bankguthaben, eine Sterbegeldversicherung, der Hausstand. Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und gehen den meisten anderen Schulden im Rang vor.
Erst wenn der Nachlass nicht reicht, müssen die Erben den Rest privat tragen. Mehrere Erben haften dabei gemeinsam, im Innenverhältnis nach ihren Erbquoten. Wenn Sie also alleiniges Kind und Alleinerbe sind, bleibt am Ende alles an Ihnen hängen, egal wie groß die Familie sonst wirkt.
Ein Detail aus der Praxis, das immer wieder für Streit sorgt: Eine Sterbegeldversicherung oder ein Sparbuch, das ausdrücklich für die Beerdigung gedacht war, fließt zuerst in die Bestattung. Manche Angehörige verbuchen das Geld als ihr Erbe und wundern sich, dass die Rechnung trotzdem an ihnen hängt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Ein häufiger Irrtum: Viele glauben, sie könnten der Sache entkommen, indem sie das Erbe ausschlagen. Das stimmt nur halb.
Erbe ausgeschlagen, trotzdem in der Pflicht
Wer das Erbe ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und haftet damit nicht mehr nach Paragraf 1968 BGB. Soweit die gute Nachricht, besonders wenn der Nachlass überschuldet ist.
Die schlechte: Die landesrechtliche Bestattungspflicht verschwindet dadurch nicht. Sie sind als Kind oder Ehegatte weiterhin verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen, und das Ordnungsamt kann Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ausschlagen schützt also vor Erbenschulden, nicht vor der Bestattungspflicht. Wer ausschlägt, um die Beerdigung loszuwerden, hat die falsche Tür genommen.
Die Ausschlagung muss übrigens innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht erklärt werden. Das ist eng, und die Frist läuft oft schon, bevor die Angehörigen überhaupt an Geld denken.
Wer zahlt was, in der Übersicht
Damit das greifbar wird, hier die typischen Konstellationen mit den Beträgen, die ich in der Praxis sehe. Die Zahlen sind Hausnummern für eine einfache Bestattung, je nach Region und Friedhof schwankt das erheblich.
| Situation | Wer zahlt zuerst | Wer haftet danach | Grobe Kosten |
|---|---|---|---|
| Verheiratet, Partner erbt | Nachlass des Verstorbenen | Ehegatte als Erbe und Pflichtiger | 4.500 bis 8.000 Euro Erdbestattung |
| Kind ist Alleinerbe | Nachlass | das Kind allein | 3.500 bis 6.000 Euro Feuerbestattung |
| Erbe ausgeschlagen, Kind aber bestattungspflichtig | Nachlass (falls vorhanden) | Kind über Ordnungsamt | erforderliche Kosten, oft 3.000 bis 4.500 Euro |
| Niemand zahlungsfähig | Sozialamt nach Paragraf 74 SGB XII | Sozialamt, ggf. Rückgriff | einfache Bestattung, je nach Kommune gedeckelt |
| Kein Erbe ermittelbar | Ordnungsamt veranlasst | Rückforderung bei Angehörigen | nur das Notwendigste |
Was in keiner dieser Spalten auftaucht und trotzdem teuer wird: Grabstein, Grabpflege über Jahre, Trauerfeier mit Bewirtung, Traueranzeigen. Das Sozialamt übernimmt davon nichts. Bei der Friedhofsgebühr für ein Wahlgrab und der Pflege über zwanzig Jahre kommen schnell weitere paar tausend Euro zusammen, die rechnerisch gern unter den Tisch fallen.
Der Vater, zu dem kein Kontakt bestand
Das ist die Frage, die mir am häufigsten und am bittersten gestellt wird. Jemand hat den Vater seit zwanzig Jahren nicht gesehen, der hat nie Unterhalt gezahlt, und plötzlich liegt eine Rechnung über mehrere tausend Euro im Briefkasten.
Die unbequeme Wahrheit zuerst: Allein, dass kein Kontakt bestand, befreit Sie nicht. Die Bestattungspflicht hängt am Verwandtschaftsgrad, nicht an der Beziehung. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat das 2010 in einem harten Fall bestätigt. Ein Sohn war mit vierzehn aus dem Elternhaus geflohen, im Heim aufgewachsen, hatte jeden Kontakt abgebrochen, und musste die Beerdigung des Vaters trotzdem grundsätzlich zahlen.
Aber dasselbe Gericht hat eine Tür offengelassen, die viele übersehen. Bei zerrütteten Familienverhältnissen sind höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen. Heißt im Klartext: Wenn die Beziehung nicht nur lose, sondern schwer beschädigt war, durch Gewalt, Missbrauch oder dauerhafte Verweigerung des Unterhalts, kann die Kostentragung unzumutbar sein. Dann übernimmt der Sozialhilfeträger nach Paragraf 74 SGB XII.
Wichtig ist, was Sie konkret tun. Diese Unzumutbarkeit prüft niemand von sich aus. Sie müssen sie beim Sozialamt geltend machen, möglichst belegt. Was ich Betroffenen rate:
- Zahlen Sie die Rechnung nicht reflexartig, nur weil sie ankommt.
- Prüfen Sie zuerst, ob es andere Erben gibt, an die man sich vorrangig halten muss.
- Sammeln Sie alles, was die Zerrüttung dokumentiert, alte Schreiben, Zeugen, Unterlagen über fehlenden Unterhalt.
- Stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt und berufen Sie sich ausdrücklich auf die Unzumutbarkeit.
Wenn schlicht kein Geld da ist: die Sozialbestattung
Davon getrennt ist der Fall, dass jemand zahlen müsste, aber es nicht kann. Hier hilft dieselbe Vorschrift, Paragraf 74 SGB XII, nur aus einem anderen Grund. Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer würdigen, einfachen Bestattung.
Ein verbreitetes Missverständnis: Das gilt nicht nur für Bürgergeld-Empfänger. Auch eine kleine Rente oder ein knappes Einkommen reichen, wenn die Bestattungskosten im Verhältnis dazu nicht stemmbar sind. Geprüft werden Ihr Einkommen und Vermögen, nicht das des Verstorbenen. Und es kommt nicht darauf an, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialleistungen bezogen hat.
Erforderlich heißt allerdings sparsam. Bezahlt werden in der Regel Sarg oder Urne, Einäscherung, eine schlichte Beisetzung, Friedhofsgebühren, Überführung und die Formalitäten. Nicht bezahlt werden Trauerfeier mit Kaffee und Kuchen, Grabstein, Trauerkleidung oder die Anreise der Gäste. Den Antrag können Sie auch nachträglich stellen, wenn die Beerdigung schon stattgefunden hat. Deshalb mein dringender praktischer Hinweis: Heben Sie jede Rechnung und jede Quittung auf. Ohne Belege wird der Rückgriff zäh.
Was ich Angehörigen am Telefon zuerst sage
Bevor Sie sich von einer Rechnung unter Druck setzen lassen, klären Sie zwei Dinge. Erstens: In welcher Rolle stehe ich, Erbe, Bestattungspflichtiger oder beides? Zweitens: Reicht der Nachlass, und gibt es andere, die vorrangig haften?
Und wenn die Familie zerrüttet war oder das Geld nicht da ist, gehen Sie aktiv zum Sozialamt, statt zu zahlen und zu hoffen. Die meisten Menschen, die bei mir auf Kosten sitzengeblieben sind, hatten einen Anspruch, den sie nur nie geltend gemacht haben.
Häufige Fragen
Muss ich als Kind die Beerdigung des Vaters zahlen, obwohl kein Kontakt bestand?+
Im Regelfall ja. Die Bestattungspflicht knüpft an den Verwandtschaftsgrad an, nicht an die Beziehung. Fehlender Kontakt allein befreit nicht. Erst bei schwerer Zerrüttung (etwa Gewalt oder Missbrauch) prüft das Sozialamt nach Paragraf 74 SGB XII, ob die Kostentragung unzumutbar ist. Das müssen Sie aktiv geltend machen.
Befreit mich die Ausschlagung des Erbes von den Beerdigungskosten?+
Nein, nicht automatisch. Wer ausschlägt, ist nicht mehr Erbe und haftet nicht nach Paragraf 1968 BGB. Die landesrechtliche Bestattungspflicht als naher Angehöriger bleibt aber bestehen. Sie können also trotz Ausschlagung zur Kasse gebeten werden.
Wer zahlt, wenn es kein Geld und keine zahlungsfähigen Angehörigen gibt?+
Dann übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung nach Paragraf 74 SGB XII. Den Antrag stellt die bestattungspflichtige Person, oft erst nach der Beerdigung. Quittungen aufheben.
Zahlt die Beerdigung der Erbe oder der Bestattungspflichtige?+
Beides kann zutreffen, ist aber zu trennen. Der Erbe haftet zivilrechtlich für die Kosten (Paragraf 1968 BGB). Der bestattungspflichtige Angehörige haftet öffentlich-rechtlich gegenüber der Behörde. Häufig ist es dieselbe Person, manchmal nicht.