Bestattungsvorsorge

Sterbegeldversicherung als Schonvermögen: Schutz vor dem Sozialamt

Von Michael BergnerAktualisiert am 2. Juni 20266 Min. Lesezeit

Wird die Sterbegeldversicherung als Vermögen angerechnet? Wann sie als Schonvermögen gilt, welche Summe angemessen ist und wie der Schutz vor dem Sozialamt funktioniert.

Inhaltsverzeichnis
  1. Was das Sozialamt überhaupt anrechnet
  2. Warum die Zweckbindung über alles entscheidet
  3. Wie viel ist "angemessen"?
  4. Bürgergeld und Sozialhilfe sind nicht dasselbe
  5. Was Erben und Sozialamt nach dem Tod trennt
  6. So machen Sie Ihre Vorsorge wasserdicht

Die häufigste Frage, die mir in der Beratung gestellt wird, klingt harmlos: “Herr Bergner, wenn ich ins Heim muss, ist mein Geld für die Beerdigung dann auch weg?” Dahinter steckt eine echte Angst. Wer eine Sterbegeldversicherung abschließt, will damit den Angehörigen die Kosten abnehmen. Wenn das Sozialamt dieses Geld am Ende einfach einzieht, war die ganze Vorsorge umsonst.

Die gute Nachricht vorweg: In den allermeisten Fällen passiert das nicht. Aber es hängt an einem einzigen Detail in der Police, das viele Vermittler nicht erklären. Und genau daran scheitert es manchmal.

Was das Sozialamt überhaupt anrechnet

Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung beantragt, etwa weil die Rente für den Heimplatz nicht reicht, muss zuerst eigenes Vermögen einsetzen. Das nennt sich Nachranggrundsatz. Vor der Auszahlung schaut das Amt also auf das Sparbuch, das Tagesgeld, Wertpapiere.

Geschont bleibt ein bestimmter Betrag. Seit dem 1. Januar 2023 liegt dieser Schonbetrag in der Sozialhilfe bei 10.000 Euro pro Person, vorher waren es 5.000 Euro. Bei Ehepaaren verdoppelt er sich also auf 20.000 Euro. Alles darüber muss grundsätzlich aufgebraucht werden, bevor der Staat zahlt.

Jetzt kommt der Punkt, den viele übersehen: Eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge wird nicht in diesen Schonbetrag eingerechnet. Sie steht daneben. Das heißt, Sie dürfen die 10.000 Euro Schonvermögen behalten und zusätzlich eine angemessene Sterbegeldversicherung. Das hat das Bundessozialgericht schon 1992 entschieden (Az. 9a RVs 5/91) und mehrfach bestätigt. Die rechtliche Grundlage ist § 90 Abs. 3 SGB XII, die sogenannte Härtefallregelung.

Warum die Zweckbindung über alles entscheidet

Eine Sterbegeldversicherung ist nicht automatisch geschützt. Eine, die Sie jederzeit kündigen und sich auszahlen lassen können, ist für das Amt nichts anderes als ein verkapptes Sparkonto. Sie wird angerechnet wie jedes andere Guthaben.

Der Unterschied liegt im Bezugsrecht. Solange Sie selbst das widerrufliche Bezugsrecht halten, ist das Geld in Ihrer Hand, also verwertbar. Sobald Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten eintragen, kommen Sie selbst nicht mehr heran. Genau das macht das Kapital zweckgebunden und damit zu Schonvermögen.

In der Praxis gibt es zwei saubere Wege:

  • Sie schließen einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und treten die Versicherung an die Treuhand ab. Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist hier die bekannteste Adresse. Das Geld liegt dann zweckgebunden für Ihre Beerdigung bereit.
  • Sie setzen einen konkreten Bestatter als unwiderruflich Bezugsberechtigten ein, oft kombiniert mit einem Vorsorgevertrag, in dem die Leistungen festgehalten sind.

Was ich in der Praxis sehe: Menschen schließen eine Police ab, kreuzen aber nie das unwiderrufliche Bezugsrecht an. Dann steht im Antrag beim Amt eine Versicherung mit Rückkaufswert von 8.000 Euro, und der Sachbearbeiter rechnet sie an. Völlig zu Recht, denn formal hätte der Kunde das Geld jederzeit abrufen können. Ein Satz im Vertrag entscheidet hier über mehrere Tausend Euro.

Wie viel ist “angemessen”?

Das zweite Kriterium neben der Zweckbindung ist die Angemessenheit. Geschützt ist nur, was für eine würdige Bestattung üblich ist. Eine Police über 30.000 Euro wird das Amt nicht komplett durchwinken, weil eine normale Beerdigung so viel nicht kostet.

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Die Gerichte stellen auf die ortsüblichen Kosten ab. In der Praxis liegt der Korridor, den die meisten Sozialämter akzeptieren, etwa hier:

Posten Üblicher Rahmen Bemerkung
Erdbestattung 6.000 bis 9.000 Euro inklusive Grabstein und Grabstelle
Feuerbestattung 4.000 bis 7.000 Euro meist günstiger als Erdbestattung
Grabpflege 2.000 bis 4.000 Euro wird gesondert anerkannt
Akzeptierte Gesamtsumme meist 5.000 bis 10.000 Euro regional unterschiedlich

Was über die ortsübliche Bestattung hinausgeht, kann das Amt anteilig anrechnen. Wenn Sie also eine Police über 15.000 Euro haben, heißt das nicht, dass alles verloren ist. Geschützt bleibt der angemessene Teil, der Rest gilt als verwertbar. Ich rate dazu, sich an den tatsächlichen Kosten der gewünschten Bestattung zu orientieren und das mit einem Kostenvoranschlag des Bestatters zu belegen. Dieses Papier ist im Streitfall mehr wert als jedes Argument.

Die Grabpflege ist übrigens ein eigenes Thema. Viele wissen nicht, dass Rücklagen für die Grabpflege zusätzlich anerkannt werden, oft für 15 bis 20 Jahre. Das BSG hat das in einem Urteil von 2013 (Az. B 8 SO 24/11 R) bestätigt.

Bürgergeld und Sozialhilfe sind nicht dasselbe

Hier wird oft alles in einen Topf geworfen, dabei gelten unterschiedliche Regeln.

Beim Bürgergeld nach SGB II gibt es seit 2023 die Karenzzeit. Im ersten Jahr des Bezugs bleibt Vermögen bis 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere im Haushalt geschont. Da spielt die Sterbegeldversicherung im ersten Jahr meist gar keine Rolle, weil ohnehin so viel geschützt ist. Nach der Karenzzeit sinkt der Schonbetrag auf 15.000 Euro pro Person, und die zweckgebundene Bestattungsvorsorge ist dann nach § 12 Abs. 1 SGB II weiterhin separat geschützt.

Bei der Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII, also für die meisten älteren Menschen und Heimbewohner relevant, gilt der genannte Schonbetrag von 10.000 Euro plus die angemessene Bestattungsvorsorge.

Leistung Schonbetrag Sterbegeldversicherung
Bürgergeld (SGB II), 1. Jahr 40.000 Euro (Karenzzeit) im ersten Jahr meist irrelevant
Bürgergeld (SGB II), danach 15.000 Euro pro Person zusätzlich geschützt, wenn zweckgebunden
Sozialhilfe / Grundsicherung (SGB XII) 10.000 Euro pro Person zusätzlich geschützt, wenn zweckgebunden

Für die typische Frage, ob das Pflegeheim und das Sozialamt die Vorsorge auffressen, ist also fast immer das SGB XII der richtige Maßstab.

Was Erben und Sozialamt nach dem Tod trennt

Ein Aspekt, der in den meisten Ratgebern fehlt: Was passiert, wenn Sie zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen haben und die Versicherung nach dem Tod ausgezahlt wird?

Wenn die Police sauber zweckgebunden war, fließt das Geld an den Treuhänder oder Bestatter und wird für die Beerdigung verwendet. Das Sozialamt hat darauf keinen Zugriff, auch nicht über den Erbenregress. Bleibt nach der Bestattung ein Restbetrag übrig, kann das anders aussehen, denn dann ist die Zweckbindung verbraucht. Deshalb sollte die Summe realistisch zu den tatsächlichen Kosten passen und nicht großzügig aufgerundet sein.

Ohne Zweckbindung wird das Sterbegeld dagegen Teil des Nachlasses. Die Erben bekommen es, aber die Sozialbehörde kann unter Umständen Erstattung verlangen, soweit zu Unrecht oder unter Vorbehalt Leistungen gezahlt wurden. Auch hier entscheidet wieder die Konstruktion der Police, nicht der gute Wille.

So machen Sie Ihre Vorsorge wasserdicht

Aus den Beratungen, die bei mir gut ausgegangen sind, lässt sich eine kleine Checkliste ableiten:

  • Unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Bestatters oder einer Bestattungsvorsorge-Treuhand eintragen lassen, nicht zugunsten eines Angehörigen.
  • Versicherungssumme an den realistischen Bestattungskosten orientieren, belegt durch einen Kostenvoranschlag.
  • Vorsorgevertrag mit dem Bestatter abschließen, in dem die gewünschten Leistungen stehen.
  • Police und Treuhandvertrag zusammen aufbewahren und beim Antrag auf Sozialhilfe direkt offenlegen.
  • Bei bestehenden Verträgen prüfen, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ist. Das ist der häufigste Fehler.

Wenn Sie nur eine Sache aus diesem Text mitnehmen, dann diese: Eine Sterbegeldversicherung schützt Ihr Bestattungsgeld nicht durch ihren Namen, sondern durch das unwiderrufliche Bezugsrecht. Schauen Sie heute in Ihre Police. Steht dort nur Ihr eigener Name als Bezugsberechtigter, rufen Sie morgen bei Ihrem Versicherer an und lassen Sie das ändern. Dieser eine Anruf entscheidet, ob die 8.000 Euro später bei Ihrer Beerdigung ankommen oder beim Sozialamt.

Häufige Fragen

Wird die Sterbegeldversicherung als Vermögen angerechnet?+

Nicht, wenn sie zweckgebunden für die Bestattung angelegt ist und die Summe angemessen bleibt. Dann zählt sie nach § 90 SGB XII zum Schonvermögen. Frei verfügbares Sparvermögen wird dagegen oberhalb der Freibeträge herangezogen.

Wie hoch darf die Sterbegeldversicherung sein, damit sie geschützt bleibt?+

In der Praxis akzeptieren die Sozialämter meist zwischen 5.000 und 10.000 Euro für Bestattung und Grabpflege zusammen. Eine starre Grenze gibt es nicht, entscheidend sind die ortsüblichen Bestattungskosten und der Einzelfall.

Was bedeutet zweckgebunden bei der Sterbegeldversicherung?+

Sie binden das Geld vertraglich an die Bestattung, indem Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Bestatters oder Treuhänders eintragen lassen. Dann können Sie es nicht mehr frei abheben, und genau deshalb ist es geschützt.

Gilt der Schutz auch beim Bürgergeld?+

Ja. Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist auch im Bürgergeld nach § 12 SGB II geschützt. In der Karenzzeit im ersten Jahr ist Vermögen ohnehin weitgehend geschont, danach greift die Zweckbindung der Police.

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