Beerdigungskosten absetzen: Wie viel bekommt man zurück?
Von Michael BergnerAktualisiert am 1. Mai 20266 Min. Lesezeit
Beerdigungskosten absetzen: Wie viel Geld Sie tatsächlich zurückbekommen, ab welcher Grenze das Finanzamt mitspielt und welche Kosten als außergewöhnliche Belastung zählen.
Inhaltsverzeichnis▾
- Erst mal die ehrliche Antwort: meistens wenig bis nichts
- Die 7.500-Euro-Grenze, und was sie nicht bedeutet
- Welche Kosten zählen und welche das Finanzamt streicht
- Der Nachlass wird zuerst gegengerechnet
- Die zumutbare Eigenbelastung, die zweite Hürde
- Wie lange Sie Zeit haben
- Der Weg, den fast keiner kennt: die Erbschaftsteuer
Die Frage kommt bei mir fast jede Woche über den Tresen, meistens wenn die Rechnung schon auf dem Tisch liegt: “Herr Bergner, das hole ich mir doch von der Steuer zurück, oder?” Und dann muss ich ein bisschen bremsen. Nicht weil es nicht ginge, sondern weil zwischen “ich setze 7.500 Euro ab” und “ich bekomme Geld zurück” zwei Hürden stehen, von denen kaum jemand vorher weiß. Ich bin Bestatter, kein Steuerberater, das vorweg. Aber ich begleite seit über zwanzig Jahren Familien durch genau diesen Papierkram, und ich sehe, wo die Enttäuschung regelmäßig herkommt.
Erst mal die ehrliche Antwort: meistens wenig bis nichts
Das klingt hart, ist aber so. Beerdigungskosten zählen steuerlich als außergewöhnliche Belastung, und die kann man nur unter zwei Bedingungen geltend machen. Erstens: Der Nachlass des Verstorbenen reicht nicht aus, um die Bestattung zu bezahlen. Zweitens: Die Kosten übersteigen Ihre persönliche zumutbare Eigenbelastung.
Beide Hürden zusammen sieben einen großen Teil der Leute aus. Wenn der Vater ein gefülltes Sparbuch und ein abbezahltes Haus hinterlässt, hat das Finanzamt eine sehr kurze Antwort: Dann zahlen Sie die Beerdigung eben aus dem Erbe, da gibt es nichts abzusetzen. Erst wenn nach Abzug des kompletten Nachlasses noch echte Kosten an Ihnen hängen bleiben, beginnt überhaupt die Rechnerei.
In der Praxis betrifft das vor allem zwei Gruppen. Erben, deren Verstorbener kaum etwas hinterlassen hat. Und Menschen, die gar nicht erben, aber trotzdem zahlen mussten, etwa weil sie als Kind bestattungspflichtig waren, obwohl das Erbe ausgeschlagen wurde. Gerade die zweite Gruppe wird oft übersehen. Wer das Erbe ausschlägt, weil nur Schulden übrig sind, bleibt nach den Bestattungsgesetzen der Länder trotzdem auf den Beerdigungskosten sitzen. Bei diesen Leuten ist der Nachlass per Definition null, und sie haben die besten Chancen, einen echten Betrag abzusetzen.
Die 7.500-Euro-Grenze, und was sie nicht bedeutet
Seit 2003 gilt bei den Finanzämtern eine Angemessenheitsgrenze von rund 7.500 Euro für die reinen Bestattungskosten. Das ist keine Zahl aus dem Gesetz, sondern Verwaltungspraxis und Rechtsprechung. Wer eine schlichte, ortsübliche Beerdigung bezahlt, kommt mit diesem Rahmen fast immer hin. Liegen Sie darüber, brauchen Sie eine Begründung, warum es teurer sein musste.
Und jetzt der Punkt, an dem die meisten falsch rechnen: Diese 7.500 Euro sind die Obergrenze des Absetzbaren, nicht die Höhe der Rückzahlung. Absetzen heißt, der Betrag wird von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Zurück bekommen Sie nur Ihren Steuersatz davon. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30 Prozent sind aus 3.000 Euro absetzbarer Restkosten ungefähr 900 Euro weniger Steuer. Schön, aber eben kein Scheck über 3.000 Euro.
Welche Kosten zählen und welche das Finanzamt streicht
Hier kann ich aus der Praxis genau sagen, was auf der Rechnung steht und wie das Finanzamt damit umgeht. Die Faustregel: Alles, was unmittelbar zur Bestattung und zum würdigen Abschied gehört, ist drin. Alles, was danach kommt oder eher gesellschaftlicher Anlass ist, fällt raus.
| Absetzbar (außergewöhnliche Belastung) | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Sarg oder Urne, Totenkleidung | Trauerkleidung der Angehörigen |
| Leistungen des Bestattungsinstituts | Bewirtung der Trauergäste (Kaffeetafel) |
| Friedhofs- und Grabnutzungsgebühren | Reisekosten der Angehörigen zur Beerdigung |
| Erstanlage des Grabes, Grabstein | Laufende Grabpflege, jährliche Bepflanzung |
| Trauerfeier, Pfarrer, Musiker | Eigene Übernachtungskosten am Beerdigungsort |
| Todesanzeigen und Danksagungen | Einzahlung in ein Grabpflegekonto |
| Überführung und Sterbeurkunden | Erbschein, soweit nur fürs Erbe nötig |
Die laufende Grabpflege ist der häufigste Irrtum. Viele zahlen einmal 4.000 Euro auf ein Treuhandkonto für zwanzig Jahre Pflege und wollen das absetzen. Geht nicht, auch nicht in Raten. Steuerlich ist das keine Bestattung mehr, sondern Pflege eines Grundstücks. Die Kaffeetafel nach der Beerdigung übrigens auch nicht, so gern die Familien das hätten.
Der Nachlass wird zuerst gegengerechnet
Das ist die eigentliche Stellschraube. Bevor irgendetwas absetzbar ist, zieht das Finanzamt den gesamten Nachlass von den Bestattungskosten ab. Und Nachlass meint wirklich alles: Bankguthaben, Wertpapiere, Bargeld, Schmuck, Immobilien, der Wert des Hausrats. Auch eine Sterbegeldversicherung oder eine Lebensversicherung zählt dazu, sofern kein anderer Begünstigter eingetragen ist, der das Geld direkt bekommt.
Ein Beispiel, das ich so oder ähnlich oft erlebe. Die Bestattung kostet 6.800 Euro. Die Mutter hatte noch 4.500 Euro auf dem Konto und eine kleine Sterbegeldversicherung über 2.500 Euro, die an die Erben ausgezahlt wurde. Macht 7.000 Euro Nachlass gegen 6.800 Euro Kosten. Ergebnis: nichts absetzbar, weil das Erbe die Beerdigung vollständig deckt. Hätte die Mutter dieselbe Versicherung mit dem Sohn als namentlich Begünstigtem abgeschlossen, sähe die Rechnung anders aus, denn dann fließt das Geld am Nachlass vorbei. Solche Kleinigkeiten entscheiden über mehrere hundert Euro.
Die zumutbare Eigenbelastung, die zweite Hürde
Angenommen, nach Abzug des Nachlasses bleiben tatsächlich Kosten an Ihnen hängen. Dann kommt der nächste Abzug. Außergewöhnliche Belastungen wirken nämlich erst, wenn sie Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die berechnet das Finanzamt automatisch nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder. Sie liegt zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird stufenweise ermittelt.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ledig, keine Kinder | Verheiratet | Mit 1 bis 2 Kindern | Ab 3 Kindern |
|---|---|---|---|---|
| bis 15.340 Euro | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| bis 51.130 Euro | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 Euro | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
Ein Single mit 40.000 Euro Einkünften hat eine zumutbare Eigenbelastung von gut 2.200 Euro. Das heißt: Die ersten rund 2.200 Euro der nach Nachlassabzug verbleibenden Beerdigungskosten zählen gar nicht, nur was darüber liegt, senkt die Steuer. Wer zwei Kinder hat, kommt deutlich früher in die absetzbare Zone, weil sein Prozentsatz niedriger ist.
Zur Einordnung: Ab 2026 werden die Stufengrenzen leicht angehoben, im Gespräch sind etwa 17.000 und 55.000 Euro statt der bisherigen Werte. Die Logik bleibt gleich, die Beträge verschieben sich nur ein wenig zu Ihren Gunsten.
Wie lange Sie Zeit haben
Beerdigungskosten gehören in die Steuererklärung des Jahres, in dem Sie sie bezahlt haben, nicht in das Sterbejahr, falls das auseinanderfällt. Stirbt jemand im Dezember und kommt die Steinmetzrechnung erst im Februar, gehört der Grabstein ins Folgejahr. Wer ohnehin keine Erklärung abgeben muss, kann freiwillig vier Jahre rückwirkend einreichen. Kosten aus 2022 lassen sich also noch bis Ende 2026 nachholen. Heben Sie die Rechnung des Bestatters, die Friedhofsgebühren und die Anzeigen auf, das Finanzamt will Belege sehen, und es nimmt auch keine Kopien, sondern Originale auf Verlangen.
Der Weg, den fast keiner kennt: die Erbschaftsteuer
Wenn der Nachlass die Bestattungskosten übersteigt, ist über die Einkommensteuer nichts zu holen. Genau dann lohnt aber ein Blick in die andere Richtung. Bei der Erbschaftsteuer sind Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, und zwar mit einer Pauschale von 12.000 Euro pro Erbfall, ganz ohne Nachweis. Wer ein größeres Erbe versteuert, mindert damit die Bemessungsgrundlage spürbar, oft mehr als über jede Einkommensteuererklärung.
Das ist der Tipp, den ich Familien mit nennenswertem Erbe immer mitgebe, weil ihn die meisten Steuerratgeber im Netz unter den Tisch fallen lassen. Setzen Sie sich für diesen Fall mit dem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater zusammen. Bei zwölf Belegen vom Bestatter, vom Friedhof und vom Steinmetz und einer realistischen Erwartung an die Rückzahlung sparen Sie sich am Ende den Frust, den ich sonst regelmäßig am Tresen sehe.
Häufige Fragen
Wie viel Beerdigungskosten kann ich von der Steuer absetzen?+
Bis etwa 7.500 Euro erkennt das Finanzamt als angemessen an. Davon wird aber zuerst der gesamte Nachlass abgezogen und danach noch Ihre zumutbare Eigenbelastung. Übrig bleibt oft deutlich weniger, als die Rechnung vermuten lässt.
Bekomme ich die Beerdigungskosten komplett zurück?+
Nein, auf keinen Fall. Absetzbar heißt nicht erstattet. Sie senken Ihr zu versteuerndes Einkommen, die Ersparnis entspricht Ihrem persönlichen Steuersatz. Aus 3.000 Euro absetzbarer Summe werden je nach Satz vielleicht 800 bis 1.300 Euro weniger Steuer.
Wie lange kann ich Beerdigungskosten rückwirkend absetzen?+
Die Kosten gehören in das Jahr, in dem Sie sie bezahlt haben. Eine versäumte Steuererklärung können Sie freiwillig vier Jahre rückwirkend nachreichen, bei Beerdigungskosten aus 2022 läuft die Frist also Ende 2026 ab.
Was kann ich tun, wenn der Nachlass die Kosten übersteigt?+
Dann ist über die Einkommensteuer nichts zu holen, das gilt für viele Erben. Geben Sie die Bestattungskosten stattdessen in der Erbschaftsteuererklärung an, dort gibt es eine Pauschale von 12.000 Euro pro Erbfall ohne jeden Nachweis.